Die Bezeichnung "Stadtanzeiger Wolfsburg" ist als Marke nicht für die Bereiche Druckereierzeugnisse, Zeitung und Zeitschriften eintragbar. Es handelt sich um rein beschreibende und übliche Begriffe, die in der Zusammensetzung nicht die erforderliche Unterscheidungskraft erreichen<link http: www.online-und-recht.de urteile stadtanzeiger-wolfsburg-nicht-als-marke-fuer-zeitung-und-zeitschriften-eintragbar-27-w-pat-174-10-bundespatentgericht--20110510.html _blank external-link-new-window> (BPatG, Beschl. v. 10.05.2011 - Az.: 27 W (pat) 174/10).
Das BPatG folgte der Argumentation des Deutschen Patent- und Markenamtes und erklärte, dass das Wort "Stadtanzeiger" zwar lexikalisch nicht existiere, dennoch im allgemeinen Sprachgebrauch zu finden sei. Auch die geografische Angabe "Wolfsburg" sei rein beschreibend.
Zwar könne es ausnahmsweise vorkommen, dass zwei rein beschreibende Begriffe in der Gesamtbetrachtung ausreichend Unterscheidungskraft erreichten, dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Insofern könne der Begriff nicht als Marke geschützt werden.