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Kategorie: Onlinerecht

VG Berlin: Kein Total-Verbot für Instagram-Account mit jugendgefährdenden Inhalten, sondern nur Teiluntersagung

Eine Medienanstalt darf ein Instagram-Profil nicht komplett verbieten, sondern nur konkret jugendgefährdende Inhalte beanstanden.

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) darf ein Instagram-Angebot, das in Teilen entwicklungsbeeinträchtigend auf Kinder und Jugendliche wirkt, nicht in seiner Gesamtheit verbieten, sondern muss ihre Maßnahmen auf die Teile des Angebots beschränken, von denen die entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung ausgeht. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist eine Erotikdarstellerin, die Beiträge auf Instagram veröffentlicht. Sie hat über 100.000 Follower. Im November 2022 beanstandete die mabb das gesamte Instagram-Angebot der Klägerin und untersagte dessen weitere Verbreitung. 

Die Klägerin stelle sich betont sexualisiert dar. Ihre Inhalte vermittelten ein einseitiges Bild von Sexualität und darauf fokussierten Geschlechterrollen, was Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren, für die Instagram offiziell zugänglich sei, verstören und verunsichern könne. Auch wenn dies nicht auf alle Beiträge der Klägerin zutreffe, sei ihr gesamtes Angebot zu verbieten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Die 32. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zwar seien große Teile des Angebots der Klägerin auf Instagram für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend. Die mabb dürfe deswegen aber nicht das komplette Angebot der Klägerin verbieten. Dies sei unverhältnismäßig. Die mabb dürfe nur diejenigen Inhalte beanstanden, die tatsächlich entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung hätten. Sie müsse diese Beiträge konkret bezeichnen. Dies sei der mabb auch zuzumuten. Bei etwas mehr als 1.000 Bildern nebst Textbeiträgen, die die Klägerin auf Instagram veröffentlicht habe, sei dies leistbar. Zudem werde der Klägerin dadurch – auch für die Zukunft – vor Augen geführt, welche Inhalte zulässig seien und welche nicht.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteil der 32. Kammer vom 23. Februar 2026 (VG 32 K 20/23)

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 18.03.2026

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