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Kategorie: Onlinerecht

LG Ulm: Kein Unterlassungsanspruch gegen Cold Cold-Anruf, wenn dieser zeitlich 2,5 Jahre zurückliegt

Gegen einen unerlaubten telefonischen Werbeanruf, der 2,5 Jahre zurückliegt, hat der Betroffene keinen Unterlassungsanspruch, da angesichts des langen Zeitraums nicht mehr die Gefahr einer weiteren Beeinträchtigung besteht (LG Ulm, Urt. v. 17.02.2017 - Az.: 2 O 59/15).

Ein Unternehmen wurde unerlaubt von einem Gewerbetreibenden, der seine Dienstleistungen verkaufen wollte, angerufen. Es forderte daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen des Cold Calls, dies lehnte der Anrufer ab. Daraufhin ging die Firma vor Gericht.

Wegen eines Parallelverfahrens vor dem BGH (<link http: www.online-und-recht.de urteile begrenzter-schadensersatz-bei-unerlaubter-telefonwerbung-bundesgerichtshof-20160421 _blank external-link-new-window>Urt. v. 21.04.2016 - Az.: I ZR 276/14) ruhte das Verfahren einige Zeit. Nachdem der BGH in der anderen Angelegenheit rechtskräftig entschieden hatte, wurde das vorliegende Gerichtsverfahren wieder aufgenommen.

Das Gericht entschied, dass dem Unternehmen kein Unterlassungsanspruch zustehe.

Grundsätzlich sei der Cold Call rechtswidrig gewesen, dies gelte auch im B2B-Bereich.

Im vorliegenden Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Telefonanruf nunmehr 2,5 Jahre zurückliege, ohne dass das Unternehmen von dem Gewerbetreibenden erneut durch Anrufe behelligt worden sei. Angesichts dieser langen Zeitspanne sei eine weitere Beeinträchtigung nicht mehr zu besorgen.

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