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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Nur eingeschränkter Schadensersatzanspruch bei unerlaubtem Telefonanruf

Schadensersatzansprüche bei einem unerlaubten Telefonanruf bestehen nur sehr eingeschränkt, da Zweck der Regelung die Privatsphäre des Angerufenen ist. Die Entscheidungsfreiheit des Angerufenen hingegen soll nicht geschützt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile begrenzter-schadensersatz-bei-unerlaubter-telefonwerbung-bundesgerichtshof-20160421 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 21.04.2016 - Az.: I ZR 276/14).

Die Klägerin machte Zahlungsansprüche aus dem Vertrag gegen die Beklagte geltend. Im Vorwege hatte die Klägerin die Beklagte unerlaubt angerufen und für ihre Dienstleistungen geworben. In diesem ersten Telefonat hatte die Beklagte in weitere, zukünftige Anrufe eingewilligt.

In einem zweiten Telefon-Gespräch war es dann zu einem Vertragsschluss zwischen den Parteien gekommen. Als die Klägerin die Entgelte aus dem Kontrakt einforderte, berief sich die Beklagte darauf, dass ihr ein Schadensersatzanspruch aus dem unerlaubten Werbeanruf zustehe. Ohne diese verbotene Werbung hätte sie den Vertrag nicht abgeschlossen.

Die Richter lehnten die Schadensersatzforderung ab. Das in <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 UWG normierte Verbot der unerlaubten Telefonwerbung diene lediglich der Privatsphäre des Angerufenen. Es solle verhindert werden, dass dem Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer  Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt würden.

Nicht hingegen geschützt sei Entscheidungsfreiheit des Angerufenen. Das Erfordernis einer über die Belästigung hinausgehenden Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit, etwa unter dem Gesichtspunkt der Überrumpelung, lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen.

Die Einbeziehung der Entscheidungsfreiheit des Umworbenen in den Schutzbereich würde zudem die auch durch das Unionsrecht nahegelegten systematischen Grenzen zu <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __4a.html _blank external-link-new-window>§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG verwischen.

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