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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Kein Verstoß gegen Werbeverbot bei Hinweis auf Aufwandsentschädigung für Blutspende

Nach der Auffassung des BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile hinweis-auf-aufwandsentschaedigung-fuer-blutspende-in-werbung-zulsessig-i-zr-117-07-bundesgerichtshof--20090430.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.04.2009 - Az.: I ZR 117/07) ist ein sachlicher Hinweis in einer Werbung eines Blutspendedienstes darauf, dass Blutspendern eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, nicht rechtswidrig.

Die an dem Rechtsstreit beteiligten Parteien unterhalten jeweils einen Blutspendedienst. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass eine Zeitungsanzeige der Beklagten, in welcher der nachfolgende Hinweis zu finden war, rechtswidrig sei:

„Übrigens: Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand nach Spendenart orientieren soll (Transfusionsgesetz § 10,2)“.

Diese Ansicht wurde vom BGH verneint. Zwar sei es nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) grundsätzlich unzulässig, für die Beschaffung von Blut mit einer Aufwandsentschädigung zu werben.

Dieses Verbot könne jedoch aufgrund der zu schützenden Berufsfreiheit des Werbenden eingeschränkt werden.

Darüber hinaus liege eine Information über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung auch im öffentlichen Interesse. Die Aufwandsentschädigung würde nämlich mit dafür Sorge tragen, dass ausreichend Menschen sich zur Blutspende bereit erklären.

Nach Ansicht des BGH kann das genannte Werbeverbot jedoch nur dann eingeschränkt werden, wenn der Hinweis auf die Aufwandsentschädigung in sachlicher Art und Weise erfolgt.

Eine Sachlichkeit sei vor allen Dingen dann zu bejahen, wenn wie in dem vorliegenden Fall geschehen, das Transfusionsgesetz wortwörtlich zitiert werde und der Hinweis sich in den übrigen Werbefließtext einordne.

Darüber hinaus müsse auch die genaue Höhe der Aufwandsentschädigung nicht genannt werden. Bei einer Nennung eines Geldbetrages sei eine größere Anlockwirkung gegeben als bei einem pauschalen Hinweis. Eine zu große Anlockwirkung sei gerade nicht gewünscht, da nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, dass Teile des menschlichen Körpers bloße Handelsobjekte sei

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