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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

VG Neustadt: Kein Wettbüro in ehemaligem Ladengeschäft

Die Stadt Ludwigshafen hat die Nutzung eines ehemaligen Ladens als Wettbüro zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Die Antragstellerin betreibt in Ludwigshafen ein Wettbüro in einem Anwesen, das baurechtlich als Ladengeschäft genehmigt ist. Diese Nutzung hat die Stadt nunmehr verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt.

Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es fehle die erforderliche Baugenehmigung. Die für die Nutzung als Ladengeschäft erteilte Genehmigung gelte nicht für das mit Tischen und Sesseln ausgestatte Wettbüro. In einem Laden könne man Produkte aussuchen und kaufen, die Besucher des Wettbüros hingegen wollten sich dort aufhalten und ihre Zeit gemeinsam verbringen. Ein Wettbüro ziehe auch ein anderes Publikum an als ein Laden. Diese Unterschiede seien daher von baurechtlicher Bedeutung, zumal ein Wettbüro die Qualität des Baugebiets beeinträchtigen könne. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 29. April 2010 – 3 L 367/10.NW –

Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt v. 14.05.2010

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