Wer Destillate mit Holzspänen veredelt, darf sie nicht als Whisky oder Single Malt vermarkten, weil das EU-Recht klare Herstellungsvorgaben aufstellt (LG Hamburg, Urt. v. 05.02.2026 – Az.: 327 O 299/24).
Ein Spirituosenhersteller veredelte Destillate in Stahlbehältern mit Holzspänen nach einer eigenen „Fast Forward Finishing"-Methode und vertrieb die Produkte in Deutschland. Auf Etiketten und im Internet verwendete er Bezeichnungen wie „Whisky", „Single Malt" und „Single Malt Malted Barley Spirit"
Das LG Hamburg bejahte einen Wettbewerbsverstoß und untersagte die Bezeichnungen „Whisky", „Single Malt" sowie deren Kombinationen mit „Barley Spirit" für Produkte, die mit Holzspänen behandelt worden waren.
Die beanstandeten Bezeichnungen seien nach EU-Recht nur zulässig, wenn das Produkt die jeweiligen Herstellungsvorgaben erfülle.
Das Gericht stellte klar, dass Whisky mindestens drei Jahre in Holzfässern reifen müsse. Stahlbehälter mit zugesetzten Holzspänen seien diesem Verfahren nicht gleichwertig. Die Liste der zulässigen Herstellungsschritte sei abschließend, sodass kein zusätzlicher Schritt wie das Holzspäne-Finishing hinzukommen dürfe.
Die Bezeichnung „Single Malt" dürfe nur ergänzend für Whisky verwendet werden, nicht in Alleinstellung oder in Kombination mit „Barley Spirit". Für „Barley Spirit" sei eine Reifung nicht vorgesehen. Der Einsatz von Holzspänen wirke zudem wie eine Aromatisierung und sei daher unzulässig:
“Die Verwendung von Holzspänen durch die Beklagte stellt keine bloße Verfahrenstechnologie dar, die der Reifung in Holzfässern gleichzustellen ist und daher funktional als Fassreifung i.S.d. Anhangs I Nr. 2 lit. a) iii) angesehen werden kann, sodass die unter Verwendung von Holzspänen hergestellte Spirituose nicht als „Whisky“, „Single Malt Whisky“ und „Single Malt“ bezeichnet werden darf. ”
Und weiter:
"Dies ergibt sich bereits auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten selbst.
Im Einzelnen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Bezeichnung als „Whisky“ nicht entscheidend darauf ankommt, ob die fertige Spirituose sensorisch und von der übrigen Zusammensetzung her einem Whisky entspricht.
Die von beiden Seiten unter Bezugnahme auf von ihnen eingeholte Gutachten dazu vorgebrachten Argumente für und gegen eine Gleichartigkeit des Endprodukts mit einem Whisky laufen ins Leere, da sie am Regelungsansatz der SpirituosenVO in Anhang I Nr. 2 vorbeigehen. Dieser knüpft nämlich ungeachtet seiner Bezugnahme auf Aroma und Geschmack der Ausgangsstoffe nicht bloß an das Endprodukt und dessen sensorische und weitere geschmackliche Eigenschaften an, sondern vorrangig an die Einhaltung der aufgeführten Herstellungsschritte, deren Ergebnis ein bestimmtes Aroma und ein bestimmter Geschmack sind, die im Nachgang nicht mehr verändert werden dürfen."