Ein Verbraucherschutzverein, dessen Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen ruht, ist nicht (mehr) abmahnberechtigt <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-unterlassungsansprueche-eines-verbraucherschutzvereins-bei-ruhen-der-eintragung-8-o-122-10-landgericht-arnsberg-20101129.html _blank external-link-new-window>(LG Arnsberg, Urt. v. 29.11.2010 - Az.: 8 O 122/10).
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, verfolgte Wettbewerbsverstöße. Er war zwar in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen, jedoch ruhte die Eintragung.
Das LG Arnsberg wies daher den gerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück. Der Verbraucherschutzverein sei aufgrund des Ruhens der Eintragung nicht mehr berechtigt, Wettbewerbsverletzungen zu verfolgen.