Selbst wenn das angemeldete Zeichen einem bekannten älteren Kennzeichen ähnelt und der Anmelder mehrere vergleichbare Zeichen registrieren ließ, scheidet eine bösgläubige Markenanmeldung ohne den Nachweis einer konkreten Schädigungs- oder Behinderungsabsicht aus (BPatG München, Beschl. v. 11.08.2026 - Az. 30 W (pat) 48/21).
In dem vorliegenden Fall begehrte eine italienische Sportwagenherstellerin die Löschung der deutschen Wortmarke „Testa Rossa“ wegen bösgläubiger Anmeldung. Sie berief sich auf den starken Ruf ihres Zeichens „Testarossa“, befürchtete dessen Ausnutzung und sah eigene Nutzungsmöglichkeiten blockiert.
Der Markeninhaber, ein Unternehmer, hatte mehrere „Testa Rossa“-Zeichen für eine Vielzahl von Waren angemeldet und verwies auf eine geplante Verwertung über Lizenzverträge. Das DPMA wies den Nichtigkeitsantrag zurück.
Das BPatG wies die Beschwerde jedoch zurück. Die Marke blieb somit eingetragen.
Das Gericht stellte klar, dass bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit der Zeitpunkt der Anmeldung maßgeblich sei. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung setze Bösgläubigkeit eine Absicht voraus, Dritte zu schädigen oder zu behindern. Die Antragstellerin trage die Beweislast und hätte schlüssige und übereinstimmende Indizien vorlegen müssen.
Die bloße Bekanntheit des Zeichens „Testarossa“ sowie die Ähnlichkeit der Zeichen genügten hierfür jedoch nicht.
Es stehe einem Markeninhaber frei, die Marke im Rahmen eines späteren Lizenzgeschäfts zu verwerten, was der typischen Markenfunktion entspreche. Konkrete Angriffe oder Blockaden durch das angegriffene Kennzeichen seien nicht ersichtlich.
Auch die Vielzahl der Anmeldungen und ihre zeitliche Nähe zu früheren Auseinandersetzungen belegten keine Rache- oder Sperrabsicht.
"Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BGH für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Anmelders hinsichtlich Drittinteressen erforderlich (…).
Lassen sich die Indizien nicht feststellen, bleibt es bei der Eintragung der angegriffenen Marke (….)."
Und weiter:
“Eine bösgläubige Markenanmeldung aufgrund Störung eines schutzwürdigen Besitzstands setzt daher voraus, dass die Anmeldung der jüngeren Marke ohne rechtfertigenden Grund und mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren, erfolgt (...).”