Verwendet ein Unternehmen im Rahmen seiner Online-Stellenanzeige die Pflichteingabefelder "Alter" und "Anrede", so ist hierin kein Indiz für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung zu sehen. Es handelt sich um typische, alltägliche Eingabefelder, die der Individualisierung der Bewerber dienen <link http: www.online-und-recht.de urteile pflichtfeld-anrede-und-alter-in-online-bewerbung-keine-diskriminierung-26-ca-260-10-arbeitsgericht-hamburg-20101215.html _blank external-link-new-window>(ArbG Hamburg, Urt. v. 15.12.2010 - Az.: 26 Ca 260/10).
Die arbeitslose Klägerin bewarb sich digital auf eine Online-Stellenanzeige der Beklagten. Im Rahmen des Online-Formulars gab es auch die Felder "Anrede" und "Alter". Die Stelle wurde an eine andere Person vergeben. Die Klägerin sah in dem Handeln der Beklagten eine geschlechtsbezogene Diskriminierung.
Die Beklagte habe durch die Verwendung der Pflichtfelder "Alter" und "Anrede" kein Indiz für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung gesetzt. Denn dabei handle es sich um übliche Eingabefelder, die lediglich dazu dienten, den Bewerber zu individualisieren.
Die Klägerin habe ins Blaue hinein behauptet, sie sei wegen ihrer Geschlechts und Herkunft nicht ausgewählt worden. Belegbare Nachweise habe sie jedoch nicht vorgetragen.
Vielmehr habe die Beklagte darlegen können, dass ähnliche Personen wie die Klägerin zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden seien. Die Absage der Klägerin resultiere allein aus dem Umstand, dass sie seit Jahren nicht in dem Bereich gearbeitet und sich weder fortgebildet noch weiter qualifiziert habe.