Veräußert ein Unternehmen gebrauchte Software in Form von Originaldatenträgern, trifft das Unternehmen keine gesteigerten Informationspflichten beim Verkaufsangebot <link http: www.online-und-recht.de urteile informationspflichten-beim-verkauf-gebrauchter-software-landgericht-hamburg-20171109 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 09.11.2017 - Az.: 327 O 301/17).
Das verklagte Unternehmen veräußerte bei eBay ein gebrauchtes Microsoft Office-Paket als Originaldatenträger.
Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, weil das Angebot wichtige Informationen vorenthalte. Es müssten bei dem Verkauf gebrauchter Software bestimmte Voraussetzungen dokumentiert sein, damit der Nacherwerber die Software nutzen dürfe. Der Verbraucher werde vorliegend jedoch nicht hinreichend darüber informiert, wie die Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms ausgestaltet seien. So gebe der Beklagte nicht an, dass zu keinem Zeitpunkt mehr Programmkopien existieren dürften als nach dem Lizenzvertrag erlaubt seien.
Das LG Hamburg wies die Klage ab.
Da es sich im vorliegenden Sachverhalt um einen Originaldatenträger handle, sei die Rechtslage anders zu bewerten als die Fälle, bei denen lediglich Produktschlüssel angeboten würden.
Der Erwerber eines körperlichen Original-Produkts erwerbe rechtmäßig die Lizenzen und könne die Software unbefristet nutzen. Auch sei es ihm erlaubt, eine Sicherungskopie herzustellen. Er müsse auch weder Vorbesitzer nennen noch die Rechtekette mitteilen, um den Beweis zu erbringen, dass er erschöpfte Ware erworben habe. Dafür genüge der Nachweis des Original-Datenträgers.
Das Verkaufsangebot sei daher ausreichend formuliert und es würden keine wesentlichen Informationen weggelassen, so dass kein Wettbewerbsverstoß vorliege.