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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Keine Haftung für rechtswidrige Online-Dritteinträge

Der Schuldner eines gerichtlichen Verbots haftet nur dann für rechtswidrige Online-Einträge auf Drittseiten, wenn ihm diese bekannt sind <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile haftung-fuer-rechtswidrige-online-dritteintraege-oberlandesgericht-frankfurt_am-20171122 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.11.2017 - Az.: 6 W 93/17).

Der Beklagte war gerichtlich verurteilt worden, Personenbeförderungen unter Angabe einer Mobilfunknummer anzubieten oder zu bewerben.

Die Klägerin begehrte nun die Verhängung eines Ordnungsgeldes, weil auf Webseiten von Dritten (u.a. Gemeinde-Homepage) noch vereinzelt Werbung für den Schuldner gemacht wurde.

Die Frankfurter Richter lehnten die Verhängung eines Ordnungsmittel ab.

Zwar könne nach der neuesten Rechtsprechung des BGH einen Schuldner auch umfangreiche Pflichten zur Beseitigung einer schon bestehenden Rechtsverletzung bei Dritten treffen. Eine solche Verpflichtung setze jedoch voraus, dass der Schuldner hiervon Kenntnis habe.

Dies sei im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden. Der Beklagte habe bestritten, dass die Einträge von ihm stammten bzw. ihm bekannt seien. Insofern fehle es an der erforderlichen Kenntnis.

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