Nach Ansicht des LG Siegen (Urt. v. 09.07.2013 - Az.: 2 O 36/13) muss ein ägyptischer Reiseveranstalter, der eine deutschsprachige Webseite unterhält, sich nicht an die Impressums-Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) halten.
Die Beklagte betrieb die Webseite "kreuzfahrtausfluege.com". Dort war kein vollständiges, ordnungsgemäßes Impressum auf der Webseite hinterlegt. Ein Mitbewerber rügte dies als Wettbewerbsverstoß und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Das LG Siegen vertrat nun die Ansicht, dass sich die Beklagte nicht an die Regelungen des <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>$ 5 TMG zu halten brauche und somit keine Wettbewerbsverletzung gegeben sei.
Da die Beklagte in Ägypten in ihren Sitz habe, greife das Herkunftslandsprinzip im TMG nicht. Vielmehr sei auf die Regelungen des Internationalen Privatrechts zurückzugreifen.
Das Gericht knüpfte dabei an das Vertragsstatut an. Da der Vertrag ausschließlich im Ausland erbracht werde, gelte auch hier nicht deutsches Recht.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ein klares Fehlurteil. Das Gericht verneint zunächst die Anwendbarkeit des TMG, da es sich bei der Beklagten um einen nicht-europäischen Anbieter handelt. In solchen Fällen ist jedoch nach ganz herrschender Rechtsprechung auf das Marktortprinzip zurückzugreifen, d.h. an welche Personen wendet sich der Anbieter? Da auch deutsche Kunden angesprochen werden, gilt somit (auch) deutsches Recht.
Nicht nachvollziehbar ist, warum das Gericht hier an das Vertragsstatut anknüpft und nicht das Marktortprinzip zur Anwendung kommen lässt.