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Kategorie: Onlinerecht

OLG Jena: Keine Irreführung durch Online-Angabe "Heftstreifen Metall", wenn Ware nicht 100% aus Metall

Die Angabe "Heftstreifen Metall" im Rahmen eines Online-Shops ist auch dann nicht irreführend, wenn die Ware nicht vollständig aus Metall ist (OLG Jena, Urt. v. 11.05.2016 - Az.: 2 U 663/15).

Die Beklagte bewarb in ihrem Internet-Auftritt Heftsstreifen mit der Aussage "Heftstreifen Metall". Die Klägerin sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung, da die Ware - unstreitig - nicht zu 100% aus Metall, sondern auch noch aus weiteren Materialien bestand.

Die Richter folgten dieser Bewertung nicht und wiesen die Klage ab.

Beurteilungsmaßstab sei im vorliegenden Fall der durchschnittliche Verbraucher, der Waren des täglichen Bedarfs im Internet bestelle. Dieser habe keine besonderen Fachkenntnisse und kenne sich insbesondere auch nicht mit den Einzelheiten des Produktes aus.

Ein solcher Verbraucher erwarte bei der Angabe "Heftstreifen Metall" nicht, dass das Produkt vollständig aus Metall sei. Vielmehr rechne er selbstverständlich damit, dass auch andere, weitere Materialien verwendet würden.

Entscheidend für den Kunden sei vielmehr die Beschaffenheit des Heftstreifens. Er wähle Heftstreifen aus Metall, da er von diesen eine besondere Stabilität erwarte, anders als z.B. bei Heftstreifen aus Plastik.

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