Ein Glücksspielanbieter erhält keine Konzession für Online-Casinsospiele, wenn er in der Vergangenheit wiederholt gegen Vorschriften verstoßen und somit unzuverlässig ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 28.03.2025 - Az.: 4 MB 4/25).
Eine Anbieterin von Glücksspielen mit Sitz in Malta beantragte in Schleswig-Holstein eine Erlaubnis für Online-Casinospiele. Sie war bereits im Besitz einer maltesische Glücksspiellizenz
In der Vergangenheit hatte sie jedoch ohne deutsche Erlaubnis Online-Automatenspiele für deutsche Nutzer angeboten. Dabei verstieß sie gegen mehrere gesetzliche Vorgaben, u.a. zu Einsatzlimits, Autoplay und Mindestspieldauer.
Trotz behördlicher Untersagungsverfügung führte sie das Angebot fast ein Jahr lang fort.
Die Genehmigungsbehörde in Schleswig-Holstein lehnte nun den aktuellen Konzessionsantrag ab, weil sie die Anbieterin für unzuverlässig hielt.
Dagegen wehrte sich das Unternehmen gerichtlich.
Das OVG Schleswig wies die Klage ab. Die Klägerin sei nicht zuverlässig genug, um eine entsprechende Glücksspiellizenz zu erhalten.
Das Unternehmen habe mehrfach gegen Vorschriften des Spielerschutzes verstoßen. Besonders schwer wiege, dass sie trotz behördlicher Untersagung weiterhin Glücksspiele angeboten habe.
Das Unternehmen habe die Automaten rechtswidrig eingestellt, um die Gewinne zu Lasten der Spielerinnen und Spieler zu maximieren.
Unerheblich sei, ob andere Anbieter ähnlich gehandelt hätten oder nicht sanktioniert worden seien. Entscheidend sei allein das Verhalten der Klägerin.
Ein Glücksspielanbieter müsse sich auch dann an gesetzliche Vorgaben halten, wenn er diese für unionsrechtswidrig halte. Wer dies nicht tue, offenbare seine Unzuverlässigkeit. Er hätte sein Angebot nach der ersten Gerichtsentscheidung einstellen müssen.
"Ausgehend von oben dargelegtem Maßstab ist die zulasten der Antragstellerin ausfallende Prognose des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend (…) Verstöße der Antragstellerin gegen § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 (Einzahlungslimit), § 22a Abs. 4 GlüStV 2021 (Autoplay), § 22a Abs. 6 GlüStV 2021 (Mindestdauer) und § 22a Abs. 7 GlüStV 2021 (Maximaleinsatz Automatenspiel) angenommen (…)
Weiter hat das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt (…), dass die Antragstellerin virtuelles Automatenspiel (…) anbot, ohne über die erforderliche Erlaubnis (…) zu verfügen, hieran auch nach Ablehnung der Erlaubniserteilungsverfahren (…) festhielt und dieses auch trotz einer Untersagungsverfügung unter Androhung eines Zwangsgeldes (…) erst nach (weiteren) knapp 11 Monaten einstellte."
Und weiter:
"Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben, dass die Antragstellerin (...) die Spielneigung ihrer Nutzer systematisch zugunsten der eigenen Gewinnmaximierung ausgenutzt, massive Vermögenseinbußen von Nutzern provoziert und sich damit in Widerspruch zu der in § 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV genannten Zwecksetzung gesetzt hat, Spieler- und Jugendschutz zu betreiben.
Zutreffend folgert das Verwaltungsgericht aus dem lange andauernden Ignorieren des Erlaubnisvorbehalts nach § 4 und § 4a GlüStV eine mangelnde Einsicht und fehlenden Willen, die zur Einhaltung glücksspielrechtlicher Vorschriften erlassenen behördlichen Verfügungen einzuhalten."