Wer Verbrauchern Preisvorteile gegen die Bereitstellung persönlicher Daten anbietet, ist nicht zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet, da Daten rechtlich kein Entgelt im Sinne der PAngVO sind (OLG Köln, Urt. v. 15.05.2026 – Az.: 6 UKI 3/25).
Ein Verbraucherverband klagte gegen den Discounter Penny.
Die Penny-App versprach registrierten Nutzern exklusive Rabatte, Coupons und Sparaktionen. Voraussetzung für die Registrierung war die Anlage eines Kundenkontos sowie die Zustimmung zur Nutzung der eigenen Daten zu Werbe- und Analysezwecken.
Der Verband vertrat die Auffassung, dass die Daten die Gegenleistung für die Preisvorteile seien, weshalb der Anbieter vorab einen Gesamtpreis hätte angeben müssen.
Das OLG wies die Klage ab. Eine Pflicht zur Angabe eines Gesamtpreises bestehe in diesem Fall nicht.Das Gericht stellte klar, dass die Informationspflicht zur Angabe eines Gesamtpreises nur diejenigen treffe, die Verbrauchern einen Vertrag anbiete, bei dem diese Geld zahlen müssten.
Die Nutzer zahlten im vorliegenden Fall jedoch kein Geld, sondern stellten Daten bereit und erlaubten Werbung.
Die sei qualitativ etwas anderes.
Der Gesetzgeber unterscheide bewusst zwischen einer Geldzahlung und der Bereitstellung personenbezogener Daten.
Die Transparenz über die Datenverarbeitung falle in den Bereich des Datenschutzrechts, nicht in den der Preisangabenpflicht.
Auch die Frage, ob das Bewerben einer Leistung als kostenlos irreführend sein könne, ändere daran nichts. Sie betreffe das Wettbewerbsrecht, nicht die hier geltend gemachte Pflicht zur Preisinformation.
Der Begriff des Gesamtpreises bezeichne einen in Zahlen ausdrückbaren Geldbetrag, den der Verbraucher tatsächlich zu entrichten habe. Daten ließen sich nicht als solcher Preis ausweisen, weshalb die Vorschrift nicht greife.:
“Der Bundesgerichtshof ist bislang dann auch ohne weiteres davon ausgegangen, dass „Gesamtpreis“ einen Geldbetrag bezeichnet (…).”
Dass Nutzer für personalisierte Vorteile ihre Daten bereitstellten, mache die Rabatte nicht zu entgeltlichen Leistungen. Der Verband könne daher nicht verlangen, dass die App vorab mit einem Gesamtpreis versehen werde.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, sondern es läuft die Revision vor dem BGH (Az.: I ZR 260/26)