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Kategorie: Onlinerecht

LG Würzburg: Keine proaktiven Löschungspflichten von Facebook für rechtswidrige Inhalte

Das Landgericht Würzburg hat am 07.03.2017 im Verfahren 11 O 2338/16 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Facebook zurückgewiesen.

Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass das Internetportal Facebook weder Täter noch Teilnehmer der hier unstreitigen Verleumdungen sei. Damit liege weder ein „Behaupten“ noch ein „Verbreiten“ durch Facebook selbst vor. Facebook habe sich die streitgegenständlichen Inhalte auch nicht zu Eigen gemacht, da eine Veränderung des Inhalts jedenfalls nicht vorgenommen worden sei. Es handele sich somit um fremde Inhalte der Nutzer des Portals.

Für  fremde  Inhalte  sei  Facebook  als  Host-Provider  erst  nach  Meldung  und Kenntnis gemäß § 10 Telemediengesetz (TMG) verantwortlich. Die Kenntnis sei in vorliegendem Verfahren unstreitig. Streitig sei, in welchem Umfang der Host- Provider tätig werden müsse. Nach § 10 TMG müsse der Inhalt entweder entfernt oder der Zugang zu ihm gesperrt werden. Allerdings beschränke sich ein solcher Anspruch auf das Bundesgebiet.

Die  Kammer  vertrete  die  Ansicht,  dass  sich  Facebook  jedenfalls  bei  einer schweren Persönlichkeitsverletzung, wie hier durch Verleumdung  geschehen, unter Umständen nicht darauf berufen könne, dass ihr der Verletzte jede einzelne Fundstelle  nachweisen  müsse,  an  der  sich  der  beanstandete  Inhalt  weiterhin befinde.  Dies  könne  für  den  Verletzten  unter  Abwägung  der  Interessen  der Parteien unzumutbar sein.

Nach der E-Commerce Richtlinie der EU sei ein Host Provider zwar nicht zur „proaktiven Suche“  möglicher künftiger  zu beanstandender Inhalte verpflichtet. Hier erscheine jedoch bei einer schweren Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich ein erhöhter Suchaufwand gerechtfertigt. Der BGH habe allerdings eine solche Verpflichtung nur dann bejaht, wenn diese technisch ohne zu großen Aufwand realisierbar  und  damit  zumutbar  sei.  Diese  Frage  sei  zwischen  den  Parteien streitig und letztlich in einem Eilverfahren nicht aufklärbar. Diese Frage könne gegebenenfalls in einem möglichen Hauptsacheverfahren durch Sachverständigengutachten beantwortet werden.

Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung sei zudem nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden, dass die gemeldeten Inhalte weiter in Deutschland von einem Durchschnittsnutzer abgerufen werden können.

Darüber hinaus bestehe keine Eilbedürftigkeit, welche für die beantragte einstweilige Verfügung notwendig sei. Die streitgegenständlichen Inhalte hätten bereits bis zur mündlichen Verhandlung, initiiert von den Prozessbevollmächtigten des Klägers, weltweite Verbreitung gefunden. Damit entfiele zwar ein Beseitigungsanspruch nicht, es sei aber andererseits nicht erkennbar, dass durch Weiterverbreitung der Inhalte dem Kläger ein weiterer Schaden drohe und ihm insoweit nicht zumutbar wäre, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann vom Kläger innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des schriftlichen Urteils an den Klägervertreter mit dem Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Bamberg angefochten werden.

Quelle: Pressemitteilung des LG Würzburg v. 07.03.2017

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