Der Schuldner einer Unterlassungserklärung muss alle gängigen Online-Portale (hier: Google My Business-Anzeigen) auf fehlerhafte Hotelbewertungen untersuchen (OLG Dresden, Urt. v. 24.04.2018 - Az.: 14 U 50/18).
Die Beklagte hatte in der Vergangenheit wettbewerbswidrig mit falschen Sterne-Bewertung geworben. Auf die außergerichtliche Abmahnung des Klägers gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Wenig später stellte der Kläger fest, dass die falschen Auszeichnungen weiterhin in Google My Business-Anzeigen genannt wurden. Der Kläger verlangte daraufhin die Zahlung einer Vertragsstrafe in 4.000,- EUR.
Die Beklagte erwiderte, sie treffe kein Verschulden, da sie die Google My Business-Annoncen nicht beauftragt habe, sondern Dritte. Auch habe sie damals ihren unmittelbaren Vertragspartnern wie booking.com die notwendigen Anpassungen mitgeteilt.
Das OLG Dresden verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe iHv. 4.000,- EUR. Denn die Beklagte habe gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen.
Die Google My Business-Anzeigen seien ihr auch zuzurechnen, denn die Beklagte habe als Schuldnerin einer Unterlassungserklärung weitreichende Löschpflichten. Es sei die Verantwortung eines Unterlassungsschuldner, auch Einträge Dritter zu löschen bzw. auf deren Löschung hinzuwirken, wenn dies möglich und zumutbar sei.
Dieser Pflicht sei die Beklagte nicht im erforderlichen Maße nachgekommen, weil sie in den gängigen Suchmaschinen nicht selbst recherchiert habe, um derartige Einträge Dritter aufzuspüren und auf deren Beseitigung hinzuwirken. Lediglich die Mitteilung an die direkte Geschäftspartner genüge nicht. Den Schuldner einer Unterlassungserklärung träfen vielmehr umfangreiche Löschverpflichtungen.