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Kategorie: Urheberrecht

LG Köln: Keine Rückrufaktion eines Buches bei lediglich einem unwahren Satz

Eine vollständige Rückrufaktion eines Buches ist nicht gerechtfertigt, wenn lediglich ein einziger Satz eine falsche Tatsachenbehauptung enthält. Dies gilt vor allem dann, wenn der Satz keine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthält und sich zudem auf Umstände bezieht, die seit Jahren strittig sind <link http: www.online-und-recht.de urteile vollstaendige-buch-rueckrufaktion-wegen-einem-falschen-satz-unzulaessig-28-o-638-09-landgericht-koeln-20100408.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 08.04.2010 - Az.: 28 O 638/09).

Der Kläger war Inhaber einer Wortmarke, die u.a. für Bekleidung eingetragen war. Die Bekleidungsmarke mit diesem Logo wurde hauptsächlich von Personen aus dem rechtsextremen Bereich getragen. Das Symbol durfte in Fußballstadien, im Deutschen Bundestag und im Mecklenburger Landtag nicht gezeigt werden. In diesem Zusammenhang gab es bis ins Jahr 2008 Strafverfolgungsmaßnahmen.

Die Beklagte gab ein Buch heraus, welches sich u.a. mit der Bekleidungsmarke und aufgrund der Ähnlichkeit des Logos mit Symbolen verbotener Organisationen aus dem Nationalsozialismus beschäftigte und in dem folgender Satz enthalten war:

"Die Rechtsprechung darüber ist bis heute nicht einheitlich, in einigen Bundesländern darf es nicht öffentlich gezeigt werden."

Nach Ansicht des Klägers war der Satz falsch, verletze das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und rechtfertige einen Anspruch auf Unterlassung und auf eine Rückrufaktion.

Die Kölner Richter stimmten dem nur teilweise zu.

Hinsichtlich des Unterlassungsantrags sei die Klage gerechtfertigt. Der Satz sei als Tatsachenbehauptung zu werten, die nicht gänzlich der Wahrheit entspreche. Es habe Strafverfolgungsmaßnahmen gegeben, aber seit 2008 seien diese beendet. Zwar dürfe das Logo in bestimmten Örtlichkeiten nicht gezeigt werden, das Verbot gelte jedoch nicht flächendeckend.

Eine vollständige Rückrufaktion des bereits veröffentlichten Buches sei jedoch nicht gerechtfertigt. Zum einen handle es sich lediglich um einen einzigen Satz, der beanstandet worden sei. Zum anderen sei der dahinter stehende Sinngehalt nicht in schwerwiegender Weise rechtsverletzend. Denn es sei unstreitig, dass zumindest in bestimmten Örtlichkeiten das Tragen des Symbols rechtswidrig sei und dass es Strafverfolgungsmaßnahmen gegeben habe.

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