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Kategorie: Onlinerecht

VG München: Keine Schleichwerbung bei Übertragung von Pokerturnier durch DSF

Der Fernsehsender DSF verstößt nicht gegen das Verbot der Schleichwerbung, wenn er im Rahmen der Übertragung eines Poker-Turniers den Schriftzug des Sponsors mehr als 1/3 der Zeit im Bild lässt, so das VG München <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile dsf-verstoesst-nicht-gegen-schleichwerbungsverbot-bei-pokerturnier-m-17-k-07-5805-verwaltungsgericht-muenchen-20090305.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.03.2009 - Az.: M 17 K 07.5805).

Bei der Klägerin handelte es sich um den Fernsehsender DSF. Dieser übertrug ein Pokerturnier. Während der Sendezeit von 44 Minuten war insgesamt 16 Minuten der Schriftzug "PartyPoker.com, Football & Poker, Legends Cup" zu sehen.

Die bayerische Medienaufsicht hielt dies für eine Verletzung des Verbots der Schleichwerbung.

Zu Unrecht die das VG München nun entschied. Der TV-Sender habe vielmehr rechtmäßig gehandelt.

Dem DSF seien für die Übertragung weder unmittelbar noch mittelbar finanzielle Vorteile zugeflossen. Insofern könne nicht von einer verdeckten Werbung ausgegangen werden.

Das Privatunternehmen treffe insbesondere keine Verpflichtung generell und ausnahmslos die Sendung so nachzubearbeiten, dass jegliche Markennamen entfernt würden. Vielmehr sei es nicht zu beanstanden, dass es im Rahmen des Üblichen Firmen- und Produktnamen mit genannt würden.

Dies gelte hier umso mehr, als dass das der DSF sich ausdrücklich gegenüber dem Dritten verpflichtet hatte, keine Nachbearbeitung in puncto Werbung vorzunehmen.

 

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