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Kategorie: Onlinerecht

OVG Lüneburg: Online-Poker bei Gewinn von Mehrfachberechtigung verbotenes Glücksspiel

Die Pokervariante "Texas Hold'em" ist zufallsabhängig und daher als Glücksspiel einzustufen, so das OVG Lüneburg <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile online-pokerversion-texas-holdem-als-gluecksspiel-einzustufen-11-me-67-09-oberverwaltungsgericht-lueneburg-20090810.html external-link-new-window>(Beschl. v. 10.08.2009 - Az.: 11 ME 67/09).

Der Kläger wollte Pokerturniere im Internet veranstalten, bei denen eine Teilnahmegebühr von maximal 30,- EUR verlangt werden sollte. Die Behörde, die Beklagte, untersagte dies dem Kläger.

Zu Recht wie die Lüneburger Richter nun entschieden.

Die von der Klägerin gewählte Poker-Variante "Texas Hold'em" sei zufallsbezogen und daher ein Glücksspiel. Glücksspiele im Internet dürften seit dem 01.01.2008 aber nicht mehr veranstaltet werden.

Pokerveranstaltungen seien nur dann ausnahmsweise ohne Erlaubnis statthaft, wenn für den Erwerb einer Gewinnchance kein Entgelt verlangt werde. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die 30,- EUR Teilnahme aber als Entgelt einzustufen. Zwar sei so eine "Gebühr" oder "Eintrittsgeld" dann nicht als Entgelt zu bezeichnen, wenn es sich nur um einen Kostenbeitrag handle, um die Spieler an der Organisation der Veranstaltung zu beteiligen.

Im vorliegenden Fall werde durch den Gewinn weiterer Spielberechtigungen ein Anreiz geschaffen, immer weiter zu spielen. Dies beinhalte die Chance auf hohe Gewinne, so dass nach Ansicht des Gerichts, die Teilnahmegebühr als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance anzusehen sei. Schließlich komme hinzu, dass durch die Möglichkeit von Mehrfachberechtigungen die Spielleidenschaft weiter gefördert und die Spielsucht ausgenutzt werde, was den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages zuwider laufe.


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