Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

BVerwG: Keine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken

Keine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Apotheker mit mehreren Apotheken nicht verlangen können, den turnusmäßigen Notdienst immer nur mit einer ihrer Apotheken wahrzunehmen.

Der Kläger des Verfahrens BVerwG 3 C 21.10 betreibt in Gera eine Hauptapotheke und drei Filialapotheken. Die Apotheken nehmen reihum an dem außerhalb der üblichen Öffnungszeiten eingerichteten Notdienst teil. Den Antrag des Klägers, die auf seine Apotheken entfallenden Notdienste ausschließlich mit einer seiner Filialapotheken wahrzunehmen, lehnte die Landesapothekerkammer mit der Begründung ab, dass dies die Entwicklung von Schwerpunktapotheken begünstigen würde.

Eine ausnahmsweise Freistellung vom Notdienst sei nach der Apothekenbetriebsordnung für solche Fälle nicht vorgesehen. Die dagegen gerichtete Klage hat in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht teilweise Erfolg gehabt. Das Gericht hat die beklagte Landesapothekerkammer wegen angenommener Ermessensfehler zu einer erneuten Bescheidung des Antrags des Klägers verpflichtet. Das ähnlich gelagerte Verfahren BVerwG 3 C 22.10 betrifft Apotheken in Jena.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Klagen abgewiesen. Die beklagte Apothekerkammer hat eine Verlagerung des Notdienstes nach § 23 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung zu Recht abgelehnt. Danach kann die Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten - also auch für die Zeiten, in denen die Kläger eine Verlagerung der Notdienste erreichen wollen - von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreien, wenn die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gesichert bleibt.

Da diese Voraussetzung in beiden Fällen erfüllt war, musste die Beklagte eine Ermessensentscheidung treffen ("kann"). Sie hat sich dabei auf der Grundlage ihrer Richtlinien über die Befreiung von der Dienstbereitschaft, durch die die Ermessensausübung vorstrukturiert worden ist, von sachgerechten Erwägungen leiten lassen. Die Einbeziehung aller Apotheken einer Gemeinde in einen wechselseitigen Notdienst dient der gleichmäßigen Belastung der Apotheken und ihres Personals sowie der Verteilung der Notdienstapotheken auf das Gemeindegebiet.

Zudem entspricht es dem Leitbild der Apothekenbetriebsordnung, wonach jede Apotheke verpflichtet ist, die für den Notdienst erforderlichen Arzneimittel und Einrichtungen bereit zu halten. Es ist deshalb nicht sachwidrig, wenn die Beklagte nur kurzfristige Ausnahmen aus besonderen Gründen zulässt, etwa bei Umbauarbeiten in einer Apotheke, aber Dauerbefreiungen durch eine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken ablehnt. Eine solche Ermessenspraxis ist auch im Lichte der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes nicht zu beanstanden.

Urteile vom 26.05.2011, Az.: 3 C 21.10 und 22.10
Vorinstanzen: zu 3 C 21.10: VG Gera, Urteil vom 12.06.2007, Az.: 3 K 34/07 Ge
OVG Weimar, Urteil vom 27.04.2010, Az.: 3 KO 783/07 zu 3 C 22.10
VG Gera, Urteil vom 12.06.2007, Az.: 3 K 32/07 Ge
OVG Weimar, Urteil vom 27.04.2010, Az.: 3 KO 808/07

Quelle: Pressemitteilung v. 26.05.2011

Rechts-News durch­suchen

04. September 2026
Wer als Autohändler mit einem Hauspreis wirbt, muss alle obligatorisch anfallenden Kosten einrechnen.
ganzen Text lesen
03. September 2026
Wer Fahrschulkurse online mit auffällig hervorgehobenen Preisen (rot und fett) bewirbt, muss damit rechnen, dass Verbraucher darin einen verbindlichen…
ganzen Text lesen
02. September 2026
Wenn mit nachhaltigem Flugkraftstoff geworben wird, der Einsatzzeitpunkt aber erst in den FAQs genannt wird, werden Kunden in die Irre geführt.
ganzen Text lesen
28. August 2026
Wenn ein Online-Shop ein Kundenkonto nur bei zwingender Einwilligung zum Newsletter anbietet, verstößt er gegen das datenschutzrechtliche…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen