Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Stuttgart: Keine Werbung auf Grabsteinen = Wettbewerbsverstoß

Untersagt eine Friedhofssatzung die Anbringung von Werbung auf Grabsteinen, so ist jede Zuwiderhandlung eine wettbewerbswidrige Handlung und kann entsprechend gerichtlich verfolgt werden (OLG Stuttgart, Urt. v. 05.07.2018 - Az.: 2 U 167/17).

Die Beklagte brachte auf von ihr aufgestellten Grabstein ein Hinweis auf ihr Unternehmen an. Die örtliche Friedhofssatzung verbot, "Waren und gewerbliche Dienste anzubieten."

Das OLG Stuttgart bewertete die Zuwiderhandlung als Wettbewerbsverletzung.

Auch wenn die Beklagte lediglich einen Hinweis auf ihre Firma anbringe, handle es sich um Werbung. 

Es sei nicht erforderlich, dass Waren zum sofortigen Kauf angeboten würden. Vielmehr sei es durch den Satzungsgeber als mit der Würde des Ortes unvereinbar angesehen, wenn Gewerbetreibende auf dem Friedhof kommerzielle Interessen verfolgten. Somit falle jede auf den Vertrieb gerichtete Handlung unter die Regelung.

Die Hinweisschilder seien auch wettbewerbsrechtlich relevant. Denn etwaige Besucher des Friedhofs könnten sich auch schon dann in ihrer Trauer und ihrem Gedenken an die Verstorbenen von den Firmenschildern gestört fühlen, wenn die Werbung erst bei näherem Hinsehen als solche erkennbar sei. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, denn mit einer Größe von ca. 9 cm x 2 cm erzeugten die Tafeln eine nicht unerhebliche Anlockwirkung und seien auch gut lesbar. 

Rechts-News durch­suchen

20. Mai 2025
Online-Shops müssen Einschränkungen wie Bonitätsprüfungen bei "Kauf auf Rechnung" von Anfang an klar und transparent offenlegen.
ganzen Text lesen
20. Mai 2025
Ein Anbieter von Zweitmarkt-Tickets darf das Widerrufsrecht im Onlinehandel nicht pauschal ausschließen, da er keine eigenen Veranstaltungskapazitäten…
ganzen Text lesen
15. Mai 2025
Es liegt kein kerngleicher Verstoß gegen ein Urteil, wenn einem Produkt zwar eine mangelhafte, aber deutschsprachige Anleitung beigefügt wird.
ganzen Text lesen
15. Mai 2025
Die Werbung mit "komplett kostenlos" ist irreführend, wenn trotzdem Versandkosten anfallen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen