Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-wettbewerbsverstoss-in-internetauktion-bei-nennung-des-richtigen-herstellers-4-u-197-08-oberlandesgericht-hamm-20090129.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.01.2009 - Az.: 4 U 197/08) hat entschieden, dass kein Fall der irreführenden Täuschung dann ausschneidet, wenn im Rahmen einer Internetauktion der Hersteller des beworbenen Produkts genannt wird und für den Kunden eindeutig identifizierbar ist.
Die Beklagte bot im Rahmen einer Internetauktion Buggys an. Der Hersteller des Buggys wurde in dem Angebot genannt. Unter der Rubrik "Modellbezeichnung" wurde eine Vielzahl von Markenherstellern genannt, die ähnliche Modelle dieses Buggys im Sortiment hatten.
Die Klägerin sah in dem Internetangebot eine irreführende Werbung, da die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erhielten, der beworbene Buggy stamme von einem Markenhersteller, obwohl er eigentlich ein chinesisches "no-name-Produkt" sei. Der gute Ruf und das Prestige der Markenhersteller werde damit in wettbewerbswidriger Weise ausgenutzt.
Dieser Ansicht haben die Hammer Richter eine Absage erteilt.
Durch die Werbung werde dem Verbraucher nicht der irreführend falsche Eindruck vermittelt, dass der beworbene Buggy von einem der aufgeführten Markenhersteller stamme. Das sei vor allem deshalb nicht der Fall, weil der richtige Hersteller ausdrücklich in dem Angebot bezeichnet sei. Darauf, ob er bekannt sei oder ob er ein chinesischer "no-name"-Hersteller sei, komme es nicht an.
Zudem seien die anderen Markenhersteller unter der Rubrik "Modellbezeichnung" aufgeführt. Selbst wenn der Begriff "Modellbezeichnung" unklar sei und sich nicht jedem Verbraucher von sich aus und sofort erschließe, so sei doch auch für den begrenzt kundigen Käufer erkennbar, dass es sich bei dem Buggy nicht gleichzeitig um ein Produkt all der dort genanten Hersteller handeln könne.
Der Beklagte nutze auch nicht den guten Ruf der Qualitätsprodukte aus, da durch die explizite Nennung des richtigen Herstellers kein Imagetransfer stattfinde. Zudem seien die Qualitätsvorstellungen der anderen Konkurrenzprodukte durchaus unterschiedlich und in der Werbung auch nicht erläutert.