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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Keine wettbewerbswidrige Telekommunikations-Werbung mit "Angebot gültig bis…"

Wirbt ein Telekommunikations-Unternehmen mit den Worten "Angebot gültig bis…", bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass das Angebot tatsächlich zeitlich befristet ist <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-angebot-gueltig-bis-bedeutet-nicht-zwingend-zeitliche-befristung-327-o-469-10-landgericht-hamburg-20110224.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 24.02.2011 - Az.: 327 P 469/10).

Die Parteien, Mitbewerber auf dem TK-Markt, stritten um eine Werbung der Beklagten:

"22,90 EUR*
in den ersten 12 Monaten , danach 29,90 EUR"

In dem Sternchenhinweis wurde erläutert, dass das Angebot bis zu einem bestimmten Datum gültig ist:

"Angebot gültig bis…"

Die Klägerin sah hierin einen irreführenden Wettbewerbsverstoß, denn durch den Zusatz werde beim Verbraucher der Eindruck erweckt, es handle sich um ein zeitlich befristetes Angebot, bei dem er schnell zugreifen müsse.

Das Hamburger Landgericht teilte diese Auffassung nicht und wies die Klage ab.

Der Zusatz "Angebot gültig bis..." impliziere nicht zwangsläufig, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Angebot handle. Es werde daher auch kein unzulässiger Handlungsdruck beim Verbraucher aufgebaut.

Dafür sei der angegebene Zeitraum von mehr als einem Monat viel zu groß. Während dieser Zeit könne der Kunde problemlos die Pro- und Contra-Argumente der beworbenen Leistung abwägen.

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