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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Keine wirksame Spaßbieter-Klausel bei eBay-Angeboten

Die Vereinbarung einer pauschalen Spaßbieter-Klausel im Rahmen von eBay-Angeboten ist unwirksam <link http: www.online-und-recht.de urteile die-vereinbarung-einer-spassbieterklausel-bei-ebay-kann-nicht-wirksam-vereinbart-werden-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160512 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.05.2016 - Az.: 22 U 205/14).

Der Kläger verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe vom Beklagten. Der Kläger hatte bei eBay seinen Gebrauchtwagen angeboten. In der Beschreibung hieß es u.a.

"Keine Nachverhandlung
Spaßbieter zahlen 20% des KP
Probefahrt in Stadt1, nicht für JEDEN
Bilder www....de
Fragen? ..."

Der Beklagte erwarb den PKW, trat dann jedoch vom Kaufvertrag zurück, weil der Wagen seiner Ansicht nach bestimmte Mängel aufwies. Daraufhin berief sich der Kläger auf Spaßbieterklausel und forderte Kläger forderte eine Vertragsstrafe von 5.020,- EUR ein.

Die Frankfurter Richter lehnten den Anspruch aus mehreren Gründen ab.

Zum einen sei bereits nicht näher definiert, was genau mit dem Begriff "Spaßbieter" gemeint sei. Das Wort sei mehrdeutig und könne auf unterschiedliche Art und Weise interpretiert werden. Es könne so verstanden werden, dass hierunter nur Personen fallen, die von vornherein keinen Rechtsbindungswillen hätten. Genauso denkbar sei, dass auch Personen erfasst seien, die zwar nicht grundsätzlich einen Vertragsschluss ablehnten, die aber zu einem späteren Zeitpunkt unerhebliche Einwendungen geltend machten.

Zum anderen handle es sich bei dem Beklagten um keinen Spaßbieter, da dieser berechtigte Einwendungen im Rahmen der Vertragsabwicklung geltend gemacht habe. 

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