Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Kinder dürfen Gummibärchenaroma in Online-Shop kaufen

Nikotinfreie Aromastoffe für E-Zigaretten und E-Shishas dürfen im Onlinehandel ohne Altersbeschränkung vertrieben werden. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.03.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.

Die klagende Gesellschaft aus Lünen und der Beklagte aus Bünde handeln   über   das   Internet   u.a.   mit   Liquids   und   Aromen   für E-Zigaretten. Die zum Dampfen benötigten Liquids werden als Basisliquids oder Fertigmischungen angeboten. Den Basisliquids, die Nikotin enthalten können, aber nicht müssen, können je nach Geschmack Aromastoffe zugegeben werden. Ein solches nikotinfreies "Aroma Gummibärchen" bot der Beklagte über eine Internethandelsplattform zum Verkauf an. Ausweislich der Artikelbeschreibung ist das Aroma u.a. zum Kochen und Backen, zur Verfeinerung von Getränken und zur Aromatisierung von E-Liquids geeignet.

Diese Aromastoffe versandte der Beklagte ohne Altersverifikation, was die Klägerin anlässlich eines Testkaufs ermittelte.

Nach Ansicht der Klägerin verstieß das Angebot des Beklagten gegen § 10 Abs. 3, Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes, wonach E-Zigaretten und deren Zubehör - als solches vertreibe der Beklagte den Aromastoff - nur nach Altersverifikation verkauft und versandt werden dürften. Der Beklagte hat gemeint, ein handelsübliches Lebensmittelaroma zu vertreiben, das ohne Altersbeschränkung abgesetzt werden dürfe.

Die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Ebenso wie das Landgericht hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass das Angebot und der Versand  der  infrage  stehenden  Aromastoffe  für  E-Zigaretten  nicht durch § 10 Abs. 3, Abs. 4 Jugendschutzgesetz beschränkt wird.

§ 10 Abs. 3 Jugendschutzgesetz schütze, so der Senat, Kinder und Jugendliche  vor  Tabakwaren,  anderen  nikotinhaltigen  Erzeugnissen und deren Behältnissen, die an sie im Versandhandel weder angebo- ten noch abgegeben werden dürften. § 10 Abs. 4 Jugendschutzgesetz erstrecke das Verbot auf nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet würden, sowie auf deren Behältnisse.

Der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Verbotsnorm des § 10 Abs. 4 Jugendschutzgesetz unterfielen nur E-Zigaretten und E-Shishas, nicht aber der vom Beklagten vertriebene Aromastoff.

Auch die Behältnisse mit diesem Aromastoff würden von dem Verbot nicht erfasst. Nach dem Gesetzeswortlaut regle die Vorschrift nur den Umgang mit solchen Behältnissen, in denen elektronische Zigaretten und Shishas aufbewahrt würden, und nicht den Umgang mit Behältnis- sen für Aromastoffe. Nach der Gesetzesbegründung seien Nachfüllbehälter zwar auch Behältnisse im Sinne der Vorschrift. Hierunter fielen nach  der  Gesetzessystematik  jedoch  allenfalls  Nachfüllbehälter  mit sog. E-Liquids, die als Basisliquid oder Fertigmischungen zum Nachfüllen der E-Zigaretten und E-Shishas verwendet werden könnten.

Der Gesetzeszweck erfordere hier auch keine weitergehende Auslegung: Jugendliche und Kinder würden bereits dadurch vor Gesundheitsrisiken geschützt, dass die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der nikotinfreien Erzeugnisse unerlässlichen Elemente der Altersverifikation unterlägen.

Urteil    des    4.    Zivilsenats    des    Oberlandesgerichts    Hamm    vom 07.03.2017 (4 U 162/16), nicht rechtskräftig; der Senat hat die Revision zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 27.04.2017

Rechts-News durch­suchen

23. April 2026
Instagram-Werbung für Hyaluron-Behandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz.
ganzen Text lesen
23. April 2026
Ein Arzt darf seinen rumänischen Titel "Doctor medic" in Deutschland nicht als "Dr. med." führen, da dies Patienten irreführt und wettbewerbswidrig…
ganzen Text lesen
17. April 2026
Das Gericht weist die Klage gegen die Rabatte in der Penny-App ab, weil keine Benachteiligung älterer oder behinderter Menschen vorliegt.
ganzen Text lesen
17. April 2026
Die Klausel des Streamin-Anbieters, wonach eine Kündigung erst nach Verbrauch des Gutscheinguthabens wirkt, benachteiligt Kunden und ist unwirksam.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen