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Kategorie: Presserecht

OLG Saarland: Klage gegen Saarländischen Rundfunk und Journalisten abgewiesen

Das OLG Saarbrücken bestätigt die Abweisung der Klage des Bürgermeisters der Gemeinde Wadgassen gegen den Saarländischen Rundfunk und einen Journalisten. Gegenstand des Zivilrechtsstreits war ein Bericht in dem Programm SR3 Saarlandwelle vom 4.9.2008. Dort war von angeblichen Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bauhofs der Gemeinde Wadgassen und des Parkbades gesprochen worden, die der Gewerkschaft ver.di gegenüber angeblich über eine Überwachung durch Videoanlagen geklagt haben sollen.

Der Bürgermeister der Gemeinde Wadgassen hat als Kläger den Widerruf der Aussagen dieses Rundfunkberichts verlangt. Er hatte die Vorwürfe bestritten und dem Saarländischen Rundfunk sowie dem verantwortlichen Journalisten eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht vorgeworfen. Das LG hatte seine Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Saarländische Oberlandesgericht hat festgestellt, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Widerruf noch ein Anspruch darauf zusteht, dass die Beklagten erklären, die Äußerungen in ihrer Sendung ganz oder teilweise nicht aufrecht zu erhalten.

Zwar hätten sich im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass tatsächlich in den Gebäuden des Bauhofs der Gemeinde Wadgassen Videoeinrichtungen vorhanden gewesen seien. Auch habe sich nicht ergeben, dass die im Parkbad der Gemeinde Wadgassen installierten Kameras mit Wissen des Klägers zielgerichtet zur Überwachung des Verhaltens von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingesetzt gewesen seien.

Gegenstand der Berichterstattung des Saarländischen Rundfunks seien aber angebliche Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gewerkschaft ver.di gegenüber gewesen. Im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme habe das Gericht sich keine Überzeugung davon bilden können, dass es solche Beschwerden tatsächlich nicht gegeben habe. Im Gegenteil sei festgestellt worden, dass jedenfalls ein Mitarbeiter des Parkbades sich über das Vorhandensein von Kameras der Gewerkschaft ver.di gegenüber beschwert habe. Es sei auch nicht sicher, dass keine weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter über solche Anlagen Klage geführt hätten.

Im Übrigen hätten die Beklagten bei der Ausstrahlung ihres Beitrags rechtmäßig gehandelt. Der beklagte Journalist hatte zuvor ein Gespräch mit dem Leiter des Landesbezirks der Gewerkschaft ver.di geführt, den er als zuverlässigen Informanten betrachten durfte. Dieser hatte bestätigt, dass es Beschwerden gegeben habe. Darüber hinaus war ein Gespräch mit dem Kläger geführt worden, dessen Stellungnahme zu den Vorwürfen der Bericht ausführlich wiedergab.

Damit hätten die Beklagten bei der Berichterstattung über eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage alle Erfordernisse der journalistischen Sorgfalt beachtet. Weitere Recherchen über den Wahrheitsgehalt hätten sie angesichts der Beurteilung der Aktualität der Berichterstattung nicht anstellen müssen.

Urteil vom 30.11.2011, Az.: 5 U 429/09-98

Quelle: Pressemitteilung des OLG Saarland v. 01.12.2011

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