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Kategorie: Presserecht

LG Hamburg: Klage von Jan Ullrich gegen Prof. Dr. Werner Franke abgewiesen

Das Landgericht Hamburg hat heute die Klage des ehemaligen Profi-Radrennfahrers Jan Ullrich gegen den Biologen Prof. Dr. Werner Franke abgewiesen. Mit seiner Klage wollte der Kläger erreichen, dass dem Beklagten verboten wird zu behaupten, der Kläger habe dem spanischen Mediziner Eufemiano Fuentes in einem Jahr allein EUR 35.000,00 zur Anschaffung von Dopingmitteln bezahlt. Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die beanstandete Äußerung hinsichtlich ihres tatsächlichen Gehalts als wahr anzusehen sei und den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze.

Der Kläger begehrte die Unterlassung der Äußerung des Beklagten, die dieser im Rahmen eines Interviews mit dem TV-Sender "rheinmain TV" am 3. August 2006 getätigt hatte. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, die fragliche Behauptung sei unwahr.

Zudem könne von Dopingmitteln nur bei der Verwendung unerlaubter Substanzen gesprochen werden, während Eigenblutdoping keine Verwendung von Dopingmitteln, sondern allenfalls die Anwendung einer unerlaubten Methode darstelle. Die Kammer ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Im Kern besage die angegriffene Äußerung des Beklagten, der Kläger habe in einem Jahr € 35.000,- an Dr. Fuentes für Doping bezahlt. Eine Beschränkung des Aussagehalts auf illegale Substanzen in Abgrenzung zu illegalen Methoden lasse sich der angegriffenen Äußerung gerade auch in ihrem Kontext nicht entnehmen. Der Aussagegehalt habe nach dem letztlich zugrunde zu legenden Parteivortrag als wahr zu gelten.

Der Kläger habe nämlich die Behauptung des Beklagten, wonach der Kläger 2006 € 55.000,- an Dr. Eufemiano Fuentes gezahlt habe, der als Gegenleistung jedenfalls Erythrozytenkonzentrat aus dem Blut des Klägers hergestellt habe, nicht bestritten.

Gegen die Entscheidung kann der Kläger binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils ein Rechtsmittel einlegen.

Entscheidung vom 13.08.2010, Az.: 324 O 373/07

Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg v. 13.08.2010

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