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Kategorie: Onlinerecht

OLG Schleswig-Holstein: "klarmobil"-AGB teilweise rechtswidrig

Das OLG Schleswig-Holstein (Urt. v. 27.03.2012 - Az.: 2 U 2/11) hat verschiedene Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters klarmobil GmbH als rechtswidrig beanstandet.

In Streit stand insbesondere eine Klausel, die es klarmobil ermöglichte, Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne jegliche Beteiligung des Kunden vorzunehmen. Der Kunde sollte lediglich per E-Mail oder SMS über die Änderungen informiert werden.

Die vom  BGH aufgestellten Anforderungen an eine Änderungsmöglichkeit, namentlich der Eintritt nachträglicher Äquivalenzstörungen oder einer Vertragslücke, weil die Rechtsprechung eine bestimmte Klausel für unwirksam erklärt habe, lägen hier nicht vor. Im Gegenteil habe klarmobil nicht einmal ein berechtigtes Interesse an beliebigen Änderungen dargetan.

Die Klausel sei aber auch dann unzulässig, wenn die Bestimmung nur die Möglichkeit zur Preisänderung zum Gegenstand gehabt habe. Der Vertragspartner des Verwenders müsse den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bereits bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen können.

Des weiteren beanstandeten die Richter eine Klausel, ausweislich derer klarmobil für die Auszahlung eines Restguthabens nach Beendigung des Vertrages ein Entgelt sollte verlangen können. Die Auszahlung stelle keine echte Leistung dar. Jede Vertragspartei habe vielmehr die Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können.

Gleiches galt für die Rücklastschriften- und Mahngebühren. In der konkreten Ausgestaltung stellten diese Schadensersatz in Gestalt von Pauschalen dar und seien geeignet, den Verbraucher zu täuschen. Denn sie seien unter der Überschrift „Sonstige Preise (einmalig)“ aufgeführt und erweckten den Eindruck, es handele sich um ein reines Entgeltverzeichnis.

Auch werde dem Kunden nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.

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