OLG Schleswig-Holstein: 7,45 EUR-Pauschale für Rücklastschrift bei Mobilfunkvertrag unwirksam

04.11.2015

Eine pauschale Rücklastschrift-Gebühr iHv. 7,45 EUR bei einem Mobilfunkvertrag kann nur dann verlangt werden, wenn dies auch ausdrücklich vereinbart wurde (OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.10.2015 - Az.: 2 U 3/15).

Der Beklagten war bereits in einem Vorverfahren verboten worden, ein pauschales Rücklastschrift-Entgelt von 10,- EUR zu nehmen (OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26.03.2014 - Az.: 2 U 7/12). Seit dieser damaligen Entscheidung wies die Beklagte weder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in Preislisten darauf hin, dass der Kunde im Falle einer nicht eingelösten Lastschrift ein Entgelt zu entrichten hatte.

Auf den entsprechenden Rechnungen der Kunden tauchten jedoch Beträge in Höhe von 7,45 EUR auf, die unter der Rubrik "Sonstige Beträge" mit der Bemerkung "Rücklastschrift, vom Kunden zu vertreten" versehen waren.

Das Gericht wertete dies als rechtswidrige Umgehungshandlung.

Die Beklagte versuche durch die aktuelle Handhabung das zuvor gerichtlich ausgesprochene Verbot zu umgehen. Eine solche Vorgehensweise sei rechtswidrig.