Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Datenschutzrecht

VG München: Kommunales Verkehrsunternehmen in privater Rechtsform unterliegt öffentlicher Kontrolle der Datenschutzbehörde

Ein kommunaler Verkehrsbetrieb bleibt trotz privater Rechtsform eine öffentliche Stelle, wenn er Aufgaben im öffentlichen Nahverkehr erfüllt.

Auch wenn ein kommunales Verkehrsunternehmen in privater Rechtsform organisiert ist, unterliegt es gleichwohl der öffentlichen Kontrolle der zuständigen Datenschutzbehörde (VG München, Urt. v. 12.02.2025 - M 7 K 22.4558).

Ein kommunales Verkehrsunternehmen in Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft wehrte sich gegen Maßnahmen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz. Es ging um eine Kontrolle der Videoüberwachung in U-Bahnen und an Haltestellen. 

Das Verkehrsunternehmen vertrat die Auffassung, dass es sich um ein privates Unternehmen handele, das vielmehr der Kontrolle durch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht unterliege.

Die Datenschutzbehörde war anderer Ansicht. Da die Klägerin öffentliche Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) wahrnehme, unterliege sie ihrer Aufsicht.

Das VG München entschied, dass das Verkehrsunternehmen trotz seiner privatrechtlichen Form eine öffentliche Stelle im Sinne des Bayerischen Datenschutzgesetzes sei. Entscheidend sei nicht die Rechtsform, sondern dass das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfülle, nämlich die Erbringung von Leistungen im ÖPNV.

Die Stadt Nürnberg halte über eine Zwischenholding sämtliche Anteile am Verkehrsbetrieb, was laut Gericht für ein Beherrschungsverhältnis spreche. Der Betrieb könne sich daher nicht auf eine nicht-öffentliche Datenschutzaufsicht durch das BayLDA berufen.

Auch der Umstand, dass der Verkehrsbetrieb in Konkurrenz zu privaten Mobilitätsdiensten wie Taxis oder Carsharing stehe, ändere nichts an seiner Einordnung als öffentliche Stelle. Die Teilnahme am Wettbewerb stehe einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe nicht entgegen:

"Auch aus der Regelung in § 2 Abs. 3 BDSG folgt im Übrigen, dass öffentliche Stellen der Länder auch Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen der Länder sein können – ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen –, wenn diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (..). 

Eine Mischvereinigung (Vereinigung des privaten Rechts mit Beteiligungen nichtöffentlicher Stellen) kann dann als Vereinigung des Hoheitsträgers („dessen Vereinigung“) angesehen werden, wenn sie von diesem beherrscht wird. 

Entscheidend dafür ist, ob dieser die Tätigkeit der Vereinigung in wesentlichen Fragen steuern kann (…)."

 

Rechts-News durch­suchen

21. Juli 2026
Eine Ärztin teilte die Diagnosen ihres Kollegen in einer WhatsApp-Gruppe und muss ihm nun 1.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz zahlen.
ganzen Text lesen
17. Juli 2026
Dopingsperren dürfen online veröffentlicht werden, wenn vorher eine individuelle Interessenabwägung stattfindet.
ganzen Text lesen
16. Juli 2026
Wer als Behörde Journalisten Daten übermittelt, muss dokumentieren, wer diese Daten erhalten hat. Andernfalls droht eine datenschutzrechtliche…
ganzen Text lesen
15. Juli 2026
Wer Strafurteile gegen Geld online zugänglich macht, kann sich nicht auf die Pressefreiheit berufen, um die DSGVO zu umgehen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen