Auch wenn ein kommunales Verkehrsunternehmen in privater Rechtsform organisiert ist, unterliegt es gleichwohl der öffentlichen Kontrolle der zuständigen Datenschutzbehörde (VG München, Urt. v. 12.02.2025 - M 7 K 22.4558).
Ein kommunales Verkehrsunternehmen in Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft wehrte sich gegen Maßnahmen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz. Es ging um eine Kontrolle der Videoüberwachung in U-Bahnen und an Haltestellen.
Das Verkehrsunternehmen vertrat die Auffassung, dass es sich um ein privates Unternehmen handele, das vielmehr der Kontrolle durch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht unterliege.
Die Datenschutzbehörde war anderer Ansicht. Da die Klägerin öffentliche Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) wahrnehme, unterliege sie ihrer Aufsicht.
Das VG München entschied, dass das Verkehrsunternehmen trotz seiner privatrechtlichen Form eine öffentliche Stelle im Sinne des Bayerischen Datenschutzgesetzes sei. Entscheidend sei nicht die Rechtsform, sondern dass das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfülle, nämlich die Erbringung von Leistungen im ÖPNV.
Die Stadt Nürnberg halte über eine Zwischenholding sämtliche Anteile am Verkehrsbetrieb, was laut Gericht für ein Beherrschungsverhältnis spreche. Der Betrieb könne sich daher nicht auf eine nicht-öffentliche Datenschutzaufsicht durch das BayLDA berufen.
Auch der Umstand, dass der Verkehrsbetrieb in Konkurrenz zu privaten Mobilitätsdiensten wie Taxis oder Carsharing stehe, ändere nichts an seiner Einordnung als öffentliche Stelle. Die Teilnahme am Wettbewerb stehe einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe nicht entgegen:
"Auch aus der Regelung in § 2 Abs. 3 BDSG folgt im Übrigen, dass öffentliche Stellen der Länder auch Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen der Länder sein können – ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen –, wenn diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (..).
Eine Mischvereinigung (Vereinigung des privaten Rechts mit Beteiligungen nichtöffentlicher Stellen) kann dann als Vereinigung des Hoheitsträgers („dessen Vereinigung“) angesehen werden, wenn sie von diesem beherrscht wird.
Entscheidend dafür ist, ob dieser die Tätigkeit der Vereinigung in wesentlichen Fragen steuern kann (…)."