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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Kondom-Werbung "1 Tüte a 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" ist irreführend

Die Werbeaussage für Kondome "1 Tüte a 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen"  ist irreführend und somit wettbewerbswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2015 - Az.: 14c 124/15).

Die Beklagte warb für ihre Kondom-Produkte auf der Rückseite der Packung mit der Aussage

"Abtropfgewicht 14g, 1 Tüte a 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen.".

Die Düsseldorfer Richter stuften diese Aussage als klaren Fall der Irreführung ein. Denn es werde der Eindruck erweckt, dass ein Kondom mehrfach (hier: bis zu dreimal) verwendet werden könne.

Nach den gesetzlichen Regelungen müsse der Verbraucher nicht tatsächlich in die Irre geführt werden. Vielmehr reiche es für einen Wettbewerbsverstoß schon aus, wenn diese Gefahr bestünde.

Durch mehrere Nachweise sei belegt, dass der Aufklärungsbedarf zur richtigen Anwendung von Kondomen anhaltend hoch sei und die mehrfache Verwendung eines Kondoms nach wie vor einer der häufigsten Fehler bei der Benutzung sei.  Unter Jugendlichen würden die Infektionsraten (sexuell übertragbare Krankheiten wie beispielsweise Tripper, Syphilis und HIV) wieder stark ansteigen, so dass eine Aufklärung nach wie vor erforderlich sei.

Dies zeige, wie wichtig die Eindeutigkeit die Angaben zur Benutzung seien, da nur so ein wirksamer Schutz vor ungewollten Schwangerschaften oder ansteckenden Geschlechtskrankheiten zu erzielen sei.

Die vorliegende Werbung erfülle diese Kriterien nicht, sondern sei unklar und in unterschiedliche Wege interpretierbar. Es sei unklar, wessen Orgasmen gemeint seien, ob ausschließlich die des Verwenders, also des Mannes, ausschließlich die des Sexualpartners oder sowohl die des Verwenders als auch die des oder der Sexualpartner.

Diese verschiedenen Deutungsmöglichkeiten könnten dazu führen, dass ein Anwender davon ausgehe, dass er ein Kondom mehrfach ( bis zu dreimal) verwenden dürfe.

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