Auch das LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile anschlussinhaber-haftet-fuer-rechtsverletzungen-in-p2p-faellen-12-o-134-09-landgericht-duesseldorf-20090527.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 27.05.2009 - Az.: 12 O 134/09) ist der Ansicht, dass der Anschlussinhaber haftet, wenn über seinen Zugang Musikstücke in einer P2P-Musiktauschbörse zum Download angeboten werden.
Wie immer, das übliche Spiel: Rechteinhaber gegen Anschlussinhaber. Anschlussinhaber sagt: Nein, war ich nicht, möglicherweise meine Kinder, aber davon hatte ich Kenntnis.
Die Düsseldorfer Richter gaben dem Rechteinhaber Recht.
Der Beklagte hafte als Störer. Zwar dürfe die Verantwortlichkeit des Störers nicht unzumutbar überdehnt werden. Dies sei aber hier nicht der Fall. Es sei dem Inhaber eines Internetanschluss durchaus möglich, entsprechende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen, auch gegenüber den eigenen Kindern.
Da im vorliegenden Fall der Beklagte keinerlei Sicherungstechniken eingesetzt habe, hafte er aufgrund eigener Pflichtverletzung als Mitstörer.