Das Chaos um den Internet-Auskunftsanspruch geht lustig und bunt weiter. In einem aktuellen Beschluss hat nun das OLG Köln (Beschl. v. 01.03.2009 - Az.: 2 Wx 14/09) entschieden, dass nur für das eigentlich Internet-Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG Gerichtsgebühren anfallen.
Für das vorherige Sicherungsverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung sei dagegen keine solche Gebühr zu erheben, so die Kölner Richter, sondern nur für die abschließende Entscheidung.
Nach Ansicht des OLG knüpfe der Gebührentatbestand allein an die in der jeweiligen Instanz abschließende Entscheidung an. Somit könnten die Gebühren auch nur für diese abschließende Entscheidung erhoben werden. Es sei nicht zulässig, im Rahmen des Internet-Auskunftsanspruchs auch für die vorläufige einstweilige Anordnung Gebühren zu erheben.
Siehe zum Durcheinander beim Internet-Auskunftsanspruch unseren jüngsten Podcast "Chaos beim Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG".
Zudem finden Sie hier - soweit ersichtlich - eine Auflistung aller bislang erfolgten Entscheidungen zum Internet-Auskunftsanspruch.