Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik kann wettbewerbswidrig sein

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik für Patienten gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben verstoßen kann.

Die Beklagte betreibt eine Augenklinik. Der Kläger ist Augenarzt und führt in seiner Augenbelegabteilung auch stationäre Augenoperationen durch. Er begehrt, es der Beklagten zu verbieten, Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Augenklinik aufsuchen müssen, einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, bei dem Patienten zur Augenklinik der Beklagten und nach der Behandlung nach Hause gebracht werden. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Er hat angenommen, dass das beanstandete Angebot eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung darstellt, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG)* geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfällt. Es besteht die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden.

Der Fahrdienst stellt auch keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstellt. 

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht nunmehr festzustellen haben, ob der beanstandete Fahrdienst eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellt.

*§ 7 Abs. 1 Satz 1 HWG lautet:  
(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass  
1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben … um geringwertige Kleinigkeiten handelt; …
…  
3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur … in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden;  


Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213/13  

LG Köln - Urteil vom 25. April 2013 - 31 O 588/12 
OLG Köln - Urteil vom 22. November 2013 - 6 U 91/13, GRUR-RR 2014, 172  

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 12.02.2015

Rechts-News durch­suchen

28. November 2025
Der BGH fragt den EuGH, ob isolierte Protein-Angaben wie „High Protein“ auf Milchreis wettbewerbsrechtlich zulässig sind.
ganzen Text lesen
27. November 2025
Die Telekom darf Kunden nicht irreführend zur App-Nutzung drängen, indem sie fälschlich die Abschaltung des Kundenportals ankündigt.
ganzen Text lesen
26. November 2025
Eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) kann nicht gegen einen GmbH-Geschäftsführer persönlich erhoben werden.
ganzen Text lesen
26. November 2025
Ein pauschaler 20 %-Rabatt auf Hyaluronbehandlungen verstößt gegen das ärztliche Honorarrecht und ist wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen