Eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer (hier: 01805-Rufnummer) in einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung ist wettbewerbsrechtlich zulässig <link http: www.mehrwertdiensteundrecht.de urteile kostenpflichtige-rufnummer-in-widerrufsbelehrung-kann-zulaessig-sein-landgericht-hamburg-20151103 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 03.11.2015 - Az.: 312 OP 21/15).
Das verklagte Online-Unternehmer verwendete in seiner fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung eine kostenpflichtige 01805-Rufnummer.
Dies sah die Klägerin als Verstoß gegen <link https: www.gesetze-im-internet.de bgb __312a.html _blank external-link-new-window>§ 312 a Abs. 5 S. 1 BGB. Diese Norm lautet:
"Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt."
Dieser Meinung schloss sich das LG Hamburg nicht an.
Denn das verklagte Unternehmen reiche lediglich die Kosten weiter, die ihm der betreffende Telekommunikationsdienstleister in Rechnung stelle. Einen Aufschlag nehme die Beklagte nicht.
Die Vorschrift sei so auszulegen, dass der Gesetzgeber wollte, dass lediglich die reinen Kosten berechnet würden, nicht mehr. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt.
Auch die entstehenden Kosten von maximal 42 Cent/Min bzw. 14 Cent/Min. seien im Übrigen für sich genommen nicht so hoch, als dass sie einen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abhalten könnten. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte noch eine E-Mail Adresse vorhalte, über die das Widerrufsrecht kostenlos ausgeübt werden könne.
Es liege daher kein Wettbewerbsverstoß vor.