Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

BGH: Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum einer Webseite nicht ausreichend und somit wettbewerbswidrig

Eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer (hier: bis zu 2,99 EUR/Minute) im Impressum einer Internet-Präsenz erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben des <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 TMG und ist wettbewerbswidrig <link http: www.mehrwertdiensteundrecht.de urteile keine-mehrwertdienste-rufnummer-im-impressum-einer-webseite-mehrwertdienstenummer--bundesgerichtshof-20160225 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 25.02.2016 - Az.: I ZR 238/14).

Die Beklagte unterhielt einen Online-Auftritt und hatte im Impressum eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer, bei der 2,99 EUR/Minute aus dem Mobilfunk und 0,49 EUR/Minute aus dem Festnetz anfielen, und eine E-Mail-Adresse platziert. Ein Kontaktformular oder ähnliches war nicht angegeben.

Die BGH-Richter stuften dies als nicht ausreichend iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 TMG ein.

Denn eine Mehrwertdienste-Rufnummer baue für den durchschnittlichen Verbraucher eine deutliche Hürde auf, so dass die Gefahr bestehe, dass viele Personen von einer Kommunikation Abstand nehmen würden.

Dabei sei die anfallende Höhe des Entgeltes im Zweifel unerheblich. Entscheidend sei nur, dass ein höheres Entgelt als bei einem herkömmlichen Anruf anfielen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung hat erhebliche Praxisbedeutung.

Denn sie bedeutet nichts anderes, als dass jede Mehrwertdienste-Rufnummer, bei der mehr Entgelte anfallen als bei einem "normalen" Anruf, nicht im Impressum einer Webseite platziert werden dürfen.

<link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 TMG verpflichtet einen Webseiten-Betreiber lediglich zu "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen,"  Dies bedeutet nicht zwingend, dass stets eine Telefonnummer angegeben werden muss. Der BGH stellt in seinem Urteil fest, dass auch die Angabe einer Fax-Nummer ausreichend ist. Ebenso möglich ist es, ein entsprechends Kontaktformular auf der Webseite zu platzieren, wenn eine unmittelbare Reaktion auf die Anfrage erfolgt.

Rechts-News durch­suchen

04. September 2026
Wer als Autohändler mit einem Hauspreis wirbt, muss alle obligatorisch anfallenden Kosten einrechnen.
ganzen Text lesen
03. September 2026
Wer Fahrschulkurse online mit auffällig hervorgehobenen Preisen (rot und fett) bewirbt, muss damit rechnen, dass Verbraucher darin einen verbindlichen…
ganzen Text lesen
02. September 2026
Wenn mit nachhaltigem Flugkraftstoff geworben wird, der Einsatzzeitpunkt aber erst in den FAQs genannt wird, werden Kunden in die Irre geführt.
ganzen Text lesen
28. August 2026
Wenn ein Online-Shop ein Kundenkonto nur bei zwingender Einwilligung zum Newsletter anbietet, verstößt er gegen das datenschutzrechtliche…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen