Ein kostenpflichtiges Online-Verzeichnis, das nicht bei Google & Co. unter den ersten fünf Suchtreffern platziert ist, ist wertlos und erfüllt den Tatbestand der Sittenwidrigkeit <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile eintrag-in-online-verzeichnis-das-bei-google-nicht-unter-den-ersten-fuenf-suchtreffern-gelistet-ist-ist-wertlos-landgericht-wuppertal-20140605 _blank external-link-new-window>(LG Wuppertal, Beschl. v. 05.06.2014 - Az.: 9 S 40/14).
Es ging um das Branchenverzeichnis "www.Branche100.eu", das für einen Eintrag 910,- EUR verlangte.
Das LG Wuppertal bewertete dies als sittenwidrig.
Denn bei einer Suche bei Google, Bing oder Ask erscheine das Portal nicht unter den fünf Suchergebnissen, während Mitbewerber wie "www.gelbeseiten.de", "www.cylex.de" oder "www.goyellow.de" regelmäßig auftauchten
Auch habe das Portal selbst keine AdWords-Anzeigen gebucht, um Traffic zu generieren. Darüber hinaus könne das Unternehmen noch nicht einmal Angaben zu Nutzerzahlen machen, da keine entsprechende Technik integriert sei.
Angesichts all dieser Umstände sei ein Eintrag in ein solches Verzeichnis absolut wertlos. Da Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missvehältnis zueinander stünden, liege Sittenwidrigkeit vor.