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Kategorie: Onlinerecht

OLG Koblenz: Kostentragungspflicht bei sofortigem Anerkenntnis nach außergerichtlicher Abmahnung

Der Schuldner einer einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt grundsätzlich die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung (OLG Koblenz, Beschl. v. 23.10.2017 - Az.: 9 U 895/17). 

Die Beklagte war von der Klägerin wegen einer Wettbewerbsverletzung außergerichtlich abgemahnt worden. In dem Schreiben wurden gerichtliche Schritte angedroht, wenn keine Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgte.

Der Anwalt schickte der Klägerin ein Fax und bat um stillschweigende Fristverlängerung von einer Woche. Hierauf reagierte die Klägerin nicht.

Die Beklagte sprach dann eine Gegenabmahnung aus. Die Rechtsanwälte der Parteien kommunizierten miteinander, jedoch ohne Ergebnis in der Sache.

Die Klägerin leitete schließlich das einstweilige Verfügungsverfahren ein. Die Beklagte erkannte den Anspruch sofort an, wehrte sich aber gegen die Kosten.

Das OLG Koblenz überzeugte dies nicht. Die Richtern verurteilten die Beklagte, auch die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.

Grundsätzlich trage der Abgemahnte das Risiko eines Gerichtsverfahrens, wenn er die gesetzte Frist verstreichen lasse und keine Unterlassungserklärung abgebe. Auch wenn die Parteien hier außergerichtlich in Verhandlung gestanden hätte, ergebe sich daraus nichts anderes.  

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