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Kategorie: Onlinerecht

BVerfG: Kostenverteilung in wettbewerbsrechtlicher Online-Streitigkeit willkürlich

Das BVerfG <link http: www.online-und-recht.de urteile bverfg-hebt-entscheidung-ueber-verfahrenskosten-wegen-willkuer-auf-1-bvr-1964-09-bundesverfassungsgericht--20091117.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 17.11.2009 - Az.: 1 BvR 1964/09) hat eine landgerichtliche Kostenentscheidung in einer wettbewerbsrechtlichen Online-Auseinandersetzung als willkürlich eingestuft und aufgehoben.

Inhaltlich stritten die Parteien über eine fehlerhafte fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung. Beide Parteien veräußerten Uhren, Gold und Schmuck. Nachdem der Beklagte abgemahnt worden war, gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Als Vertragsstrafe setzte er jedoch anstatt der geforderten 1.000,- EUR nur den Betrag von 500,- EUR ein. Zugleich beschränkte er die Erklärung inhaltlich nur auf bestimmte Arten von Goldarmbändern anstatt - wie verlangt - auf das Anbieten von Goldschmuck allgemein.

Im Rahmen der einstweiligen Verfügung sprach das Gericht dem Kläger den Unterlassungsanspruch zu, da der Beklagte durch die sachlich zu enge Eingrenzung die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen habe. Jedoch legte das Landgericht, obgleich es dem klägerischen Begehren stattgab, die Hälfte der Kosten der Klägerseite auf. Denn das klägerische Argument, die Vertragsstrafe von 500,- EUR habe nicht ausgereicht, sei falsch gewesen und müsse im Rahmen der Kostenverteilung entsprechend berücksichtigt werden.

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts stuften diese landgerichtliche Kostenentscheidung als klaren juristischen Nonsense ein. Der Beschluss sei willkürlich, so die Juristen. Dem Verfügungsantrag des Klägers sei voll entsprochen worden, so dass ihm nicht ein Teil der Kosten auferlegt werden könne.

Das Gesetz kenne keine solche Berücksichtigung besonderer Umstände. Wörtlich äußern sich die Richter des BVerfG:

"Die Beurteilung der Entscheidung als willkürlich wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Landgericht eine Begründung für die Kostenentscheidung gibt. (...)

Vorliegend gibt das Gericht zwar formal zumindest eine kurze Begründung für seine Kostenentscheidung (...). Diese Ausführungen lassen aber nicht ansatzweise einen Bezug zu den Voraussetzungen der §§ 91, 92 ZPO erkennen (...)."

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