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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Krankenkasse darf beschränkte Kündigungshilfe bei Versicherungsverträgen anbieten

Eine Krankenkasse darf ihren Versicherten eine beschränkte Kündigungshilfe bei dem Wechsel ihres Versicherungsvertrages anbieten. Es ist jedoch unzulässig, wenn die Krankenkasse sich ein umfassendes Abwerbeverbot zu Lasten von Konkurrenten einräumen lässt (OLG Dresden, Urt. v. 14.07.2015 - Az.: 14 U 584/15).

Die verklagte Krankenkasse stellte Interessierten ein vorformuliertes Kündigungsschreiben zur Verfügung, das u.a. nachfolgende Passage enthielt:

"Sämtliche in der Vergangenheit abgegebenen Werbe- und Anruferlaubnisse widerrufe ich hiermit mit sofortiger Wirkung; dies umfasst auch Rückwerbeversuche.“

Darüber hinaus ließ sich die Krankenkasse zur Übersendung des Kündigungsschreibens bevollmächtigen.

Die Richter stuften eine solche Kündigungshilfe als grundsätzlich zulässig ein. Ein Unternehmen habe grundsätzlich keinen Anspruch auf seine Kunden, sondern stehe im allgemeinen Wettbewerb. Solange die Abwerbung im Rahmen des gesetzlich Erlaubten erfolge, sei daran nichts zu beanstanden.

Der BGH habe bereits entschieden, dass auch eine Bevollmächtigung wie sie die Krankenkasse im vorliegenden Fall vorgenommen habe, sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen bewege.

Unzulässig sei jedoch das umfassende Kontaktverbot, das sich die Krankenkasse einräumen lasse. Denn dadurch werde es Mitbewerbern, vor allem der ehemaligen Krankenkasse, faktisch unmöglich gemacht, in Wettbewerb mit der Beklagten zu treten. Für einen solchen erheblichen Eingriff in das allgemeine Wettbewerbsgeschehen gebe es keinen Rechtfertigungsgrund, da der Zustand einseitig die Beklagte begünstige.

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