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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Kritische Blog-Äußerungen vom Sachverständigen auf captain-huk.de begründen keine Befangenheit

Die kritische Äußerungen eines Sachverständigen in Blog-Beiträgen (hier: www.captain-huk.de) über Versicherungsgesellschaften im allgemeinen begründen noch nicht die Besorgnis der Befangenheit <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Beschl. v. 26.02.2015 - Az.: 1 W 86/14).

Es ging um die Bestellung eines Sachverständigen in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung vor Gericht. Der Kläger verlangte von der beklagten Versicherung die Zahlung von Mietwagenkosten. 

Die Beklagte wendete sich nun gegen die Bestellung eines Sachverständigen, da sie diesen für befangen hielt. Er sei (ehemaliges) Redaktionsmitglied der kritischen Blog-Seite <link http: www.captain-huk.de>www.captain-huk.de

Auf der Plattform hieß es:

"Die Internet-Informationsplattform “Captain HUK" wurde von praktizierenden Verbraucherschützern, wie freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen (viele davon öffentlich bestellt und vereidigt) und von versierten Verkehrsrechtsanwälten eingerichtet, damit Verkehrsteilnehmer, Unfallopfer (Geschädigte) vorzeitig erkennen können, welcher Raffinesse und Willkür sie oft bestimmten Versicherern ausgesetzt sind. Insbesondere das “Schadensmanagement” vieler Versicherer soll hier eingehend beleuchtet werden, das einzig und allein dem Ziel dient, diesen Versicherungen mehr Profit zu ermöglichen; fast immer natürlich zu Lasten der Geschädigten.

Wenn einzelne Versicherer bei Captain HUK  bei den Gerichten oder Gerichtsentscheidungen häufiger in Erscheinung treten, dann ist ausschließlich deren Regulierungsverhalten dafür verantwortlich. Captain HUK wird aber nicht nur negatives über die Versicherungswirtschaft berichten - auch positives Regulierungsverhalten wird ggf. einen lobenswerten Platz erhalten. Captain HUK ist ein Sprachrohr ausschließlich für die Belange der Geschädigten und bietet keinen Raum als Plattform für Interessensgruppen aus der Versicherungswirtschaft!”

Das OLG Hamm sah darin keinen Befangenheitsgrund.

Richtig sei, dass der Betrieb der Internet-Plattform nicht unparteilich sei ist. Die Verantwortlichen hätten sich den Schutz der Verbraucher gegenüber der Versicherungswirtschaft zum Ziel gesetzt.

Das sei jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zudem sei es sinnvoll, wenn sich an einer solchen Plattform auch Experten aus dem Bereich der Unfallregulierung beteiligen. Dazu gehörten neben Fachanwälten auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die über eine langjährige Erfahrung bei der Erstellung von gerichtlichen Gutachten verfügten. Beiträge von entsprechenden Fachleuten würden zu einem Austausch auf einem qualifizierten Niveau beitragen.

Etwas anders würde nur dann gelten, wenn der jeweilige Sachverständige konkrete Kommentare oder Stellungnahmen einstellen würde, in denen er gegenüber der beklagten Versicherung selbst in abwertender Weise Stellung bezogen hätte, sich in parteilicher Weise in Bezug auf die ihm gestellten Beweisfragen geäußert hätte oder allgemeine Bekundungen in pauschaler und nicht mehr zumutbar abwertender Weise betreffend alle Kfz-Versicherer getätigt hätte. 

All dies sei aber nicht der Fall, so dass ein Befangenheitsgrund nicht vorliege.

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