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Kategorie: Onlinerecht

LG Aachen: Kündigungserklärung enthält idR keine irreführenden Angaben

Die Kündigungserklärung einer Bausparkasse enthält herkömmlicherweise keine objektiv nachprüfbaren Behauptungen, die irreführend und somit wettbewerbswidrig sein können (LG Aachen, Urt. v. 20.03.2018 - Au.: 41 O 51/17).

Die verklagte Bausparkasse kündigte einem ihrer Kunden und erklärte im Rahmen dessen:

"Ein Bausparvertrag ist kein bankübliches Sparkonto, Zweck des Bausparens ist vielmehr zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen.

Nutzt nun ein Teil der Bausparer seinen Bausparvertrag aus Renditegesichtspunkten erkennbar nur zur Geldanlage, so wirkt sich dies äußerst negativ zu Lasten der anderen Bausparer aus."

Und weiter:

"Da Sie  unserer Aufforderung zur Vertragsanpassung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sind, kündigen wir hiermit den Bausparvertrag (...).

Wegen der Begründung unserer Kündigung verweisen wir auf die bereits geführte Korrespondenz. Wir machen deutlich, dass ein Bausparvertrag kein bankübliches Sparkonto ist und nicht zur Geldanlage genutzt werden darf. Verhalten sich die Inhaber hoch verzinslicher, mit den aktuellen finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht mehr zu vereinbarender Bausparverträge nicht dementsprechend, so schädigt dies nicht nur die Bausparkasse, sondern auch die gesamte Bausparergemeinschaft.

Um dies zu verhindern, haben wir auch Ihnen ein Angebot auf Vertragsanpassung zu aktuellen Marktverhältnissen unterbreitet. Da Sie dieses Vertragsanpassungsangebot nicht angenommen haben, sehen wir uns gezwungen, Ihren Bausparvertrag (...)  zu kündigen.“

Die Klägerin sah in diesen Äußerungen eine wettbewerbsrechtliche Irreführung und klagte auf Unterlassung.

Das LG Aachen lehnte den Anspruch ab.

Für eine irreführende Handlung sei es notwendig, dass es sich um nachprüfbare Behauptungen handle, die sich bei einer Überprüfung als eindeutig richtig oder falsch erweisen können. Keinesfalls könne es einem Unternehmen verwehrt werden, im Rahmen der Rechtsverteidigung eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten.

Unter Heranziehung dieser Grundsätze könne im Fall nicht von einer irreführenden Angabe ausgegangen werden. Denn die Frage, ob eine Bausparkasse sogenannte Altbausparverträge, für die sie einen hohen Zins zahlen müsse, in der jetzigen Zinssituation kündigen dürfe, sei äußerst umstritten, so dass von einem eindeutigen Richtig oder Unrichtig nicht ausgegangen werden könne.

Somit liege auch keine Irreführung und daher auch kein Wettbewerbsverstoß vor.

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