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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Wettbewerbsverletzung auch bei Fake-Anmeldungen

Eine wettbewerbswidrige Handlung liegt auch dann vor, wenn ein Unternehmen eine unberechtigte Zahlungsaufforderung geltend macht, die auf einem Identitätsdiebstahl beruht (BGH, Urt. v.  06.06.2019 - Az.: I ZR 216/17).

Das verklagte Unternehmen forderte von einem Verbraucher unter Angabe einer Vertrags- und Rechnungsnummer einen bestimmten Geldbetrag für einen abgeschlossenen Vertrag. Aufgrund der Schilderungen des Verbrau­chers und eigener Prüfungen ging die Firma von einem sogenannten Identitätsdiebstahl aus und stornierte die offenen Forderungen.

Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, klagte daraufhin gegen das Unternehmen, da nach ihrer Ansicht eine Wettbewerbsverletzung vorliege. Der verklagte Betrieb sah dies an. Eine Verantwortlichkeit bestünde nicht, da derartige Fake-Anmeldungen sich auch durch umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen nie ganz ausschließen lassen könnten.

Der BGH hat den Wettbewerbsverstoß bejaht und das Unternehmen zur Unterlassung verurteilt.

Bislang gingen die BGH-Richter davon aus, dass in diesen Fällen eine Haftung einen schuldhaften Sorgfaltsverstoß voraussetze. Der bisherige Standpunkt war: Ging der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung aus und hatte der Irrtum seine Ursache nicht in dessen Verantwortungsbereich( z.B. Fake-Anmeldung durch einen Dritten), lehnte das Gericht eine Haftung ab.

Diese Rechtsprechung gab der BGH nun auf. Eine Haftung trete somit immer dann ein, wenn objektiv eine unberechtigte Forderung geltend gemacht werde, unabhängig davon, wie es zu diesem Irrtum gekommen sei. Daher sei es auch im vorliegenden Fall unerheblich, ob tatsächlich ein Identitätsdiebstahl stattgefunden habe:

"An dieser Ansicht hält der Senat nicht fest.

Für die Annahme einer unzulässigen geschäftlichen Handlung (...) ist es vielmehr unerheblich, ob der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung des Verbrauchers ausgeht (...).

Der Lauterkeitsverstoß (...) ist nach dem Wortlaut der Bestimmung objektiv zu beurteilen (...). Die Vorschrift stellt auf die objektive Handlung des Unternehmers und die in ihr angelegte Drucksituation für den Verbraucher ab und verbietet diese Handlung per se.

Einzelfallabwägungen, auch solche über Irrtum und Verschulden des Unternehmers, sind ausgeschlossen, weil solche Gesichtspunkte an der unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers nichts ändern, sondern nur zu einer der Rechtssicherheit abträglichen Motivforschungen beim Unternehmer führen (...).

Der bei der Auslegung des Anhangs (...) enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung der Richtlinie abgeändert werden."

Und weiter:

"Diesem Ziel der Schaffung größtmöglicher Rechtssicherheit durch absolute Verbote ohne Beurteilung der Umstände des Einzelfalls steht es entgegen, die Unzulässigkeit einer Geschäftspraxis über den Wortlaut (...)  geregelten Handlung hinausgehend unter Berücksichtigung des Motivs des Gewerbetreibenden oder von Verschuldenskriterien - wie der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit von missbräuchlichen Bestellungen Dritter im Namen des Verbrauchers oder der Zugehörigkeit eines solchen Missbrauchs zur Sphäre des Gewerbetreibenden - zu bestimmen."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:

Diese neue, geänderte Rechtsprechung des BGH stellt sowohl Offline- als auch Online-Unternehmen in praktischer Sicht vor unlösbare Probleme. 

Denn keine Firma ist vor Fake-Bestellungen sicher. Gleichwohl soll sie nun auch dann haften, wenn sie die größtmögliche Sorgfalt bei der Auftragsbearbeitung an den Tag gelegt hat. 

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