Das OLG Bamberg <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.10.2013 - Az.: 3 U 48/13) hat entschieden, dass die Kunden-werben-Kunden-Aktion einer Apotheke grundsätzlich zulässig ist.
Die verklagte Apotheke bot ihren Kunden für die Werbung eines Neukunden einen Einkaufsgutschein iHv. 5,- EUR an. Der Gutschein konnte nur für den Erwerb rezeptfreier Produkte und erst ab einem Einkaufswert von 20,- EUR eingelöst werden.
Der Kläger sah durch diese Werbeaktion heilmittelwerberechtliche Vorschriften verletzt, da es sich um produktbezogene Absatzwerbung handle.
Dieser Ansicht ist das OLG nicht gefolgt. Vielmehr hat es die Maßnahmen als unternehmensbezogene Imagewerbung eingestuft, die auch nach den Vorschriften des Heimittelwerbegesetzes (HWG) erlaubt seien. Denn das HWG verbiete grundsätzlich nur die produktbezogene Werbung, jedoch nicht die allgemeine Firmenwerbung.
Da im vorliegenden Fall kein konkretes Produkt beworben werde, werde ausschließlich das Image des Unternehmens gefördert.