Wer vor einem deutschen Gericht klagt, muss grundsätzlich eine ladungsfähige Anschrift angeben. Dies gilt auch dann, wenn sich die Person in den USA aufhält und die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in die USA unter bestimmten Umständen gegen die DSGVO verstoßen kann (OVG Münster, Beschl. v. 17.06.2024 - Az.. 12 A 806/24).
Die Klägerin wehrte sich vor dem Verwaltungsgericht gegen eine behördliche Maßnahme.
Das Gericht wies bei Klageerhebung darauf hin, dass es an einer ladungsfähigen Adresse fehle.
Die Klägerin antwortete, dass sie sich in den USA aufhalte und keine zuverlässige Anschrift angeben könne. Auch erklärte sie wörtlich:
"in den Jahren 2021-2024 mehrfach im Ausland umgezogen" (zu sein)
und
(über) keine sichere Zustellanschrift in den USA" (zu verfügen)
und
(ihre Auslandsanschrift gehe) “weder (…) das VG Köln noch das OVG NRW etwas an”
und
(nach der DSGVO) seien "Übersendungen von personenbezogenen Daten aus der EU in die USA nicht zulässig".
Weder das VG Köln noch das OVG Münster überzeugten diese Ansichten.
Die Angabe einer ladungsfähigen Adresse sei notwendig, um eine ausreichende Identifizierbarkeit des Klägers zu gewährleisten sowie die Zustellung von Entscheidungen und Ladungen zu ermöglichen.
Ausnahmen von dieser Pflicht gebe es nur in besonderen Fällen, wie bei Obdachlosigkeit oder schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen, die im vorliegenden Fall nicht substantiiert geltend gemacht worden seien:
"Dass sie in den USA über keine Anschrift verfügt, macht die Klägerin nicht substantiiert geltend; sie vertritt vielmehr - rechtsirrig - die Auffassung, ihre Auslandsanschrift gehe "weder […] das VG Köln, noch das OVG NRW etwas an". Die bloße Behauptung der Klägerin, sie sei "in den Jahren 2021-2024 mehrfach im Ausland umgezogen" und habe "keine sichere Zustellanschrift in den USA" gehabt, lässt jegliche konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen einer Wohnanschrift vermissen.
Des Weiteren legt die Klägerin auch mit ihrer Zulassungsbegründung nicht ansatzweise dar, dass der Angabe ihrer Anschrift unüberwindliche bzw. nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Ihr Einwand, nach der Datenschutz-Grundverordnung seien "Übersendungen von personenbezogenen Daten aus der EU in die USA nicht zulässig", verfängt nicht.
Die Art. 44 bis 50 DSGVO treffen nach der Kapitelüberschrift Regelungen für die Übermittlung von personenbezogenen Daten "an Drittländer oder an internationale Organisationen". Dass eine angenommene Auslandszustellung unter der Anschrift der Klägerin in den USA eine Übermittlung personenbezogener Daten "an" dieses Drittland beinhaltet, wird mit der Zulassungsbegründung in keiner Weise substantiiert dargelegt.
Insofern kann dahinstehen, ob aus den geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken überhaupt ein rechtlich relevantes Geheimhaltungsinteresse erwachsen könnte.
Das Verlangen der Klägerin, "nicht mit Zustellungen aus Deutschland in den USA belästigt" zu werden, weil sie hierdurch "Nachteile […] erleiden" könne ("Zeitverlust, Nachsendung aus alten Adressen, Datenschutzfragen, sowie Störung in ihrer Ausbildung und Berufsanbahnung"), gibt für das Vorliegen eines Ausnahmefalles von vornherein nichts her.
Schließlich sind auch sonst keine besonderen Umstände dargelegt oder erkennbar, welche die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen könnten."