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Kategorie: Wettbewerbsrecht

VG Trier: Lebensmittelgeschäft darf nicht in "Schmuddel-Liste" eingetragen werden

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die derzeitige Veröffentlichung von in einem Lebensmittelgeschäft im Trierer Stadtgebiet festgestellten Mängeln hygienischer Art in die sog. „Schmuddel-Liste“ untersagt.
 
Zur Begründung führten die Richter aus, die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen, grundsätzlich mit Verfassungs- und Europarecht in Einklang stehenden Vorschrift des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) seien im konkreten Fall nicht erfüllt.

Die Vorschrift befuge nur zur Veröffentlichung von an konkreten Lebensmitteln festgestellten Mängeln i.S.e. Produktwarnung und nicht zur Veröffentlichung sonstiger hygienerechtlicher Verstöße ohne Bezug zu konkreten Lebensmitteln. Im zugrunde liegenden Fall seien anlässlich der Betriebskontrolle indes lediglich allgemeine Verstöße hygienerechtlicher Art (wie Riss in Glasscheibe einer Fleischtheke, Verschmutzungen an einem Kühlschrank, fehlende hygienerechtliche Schulung einer Mitarbeiterin, nicht aufgefüllter Papierhandtuch- und Desinfektionsmittelbehälter) festgestellt worden.

Vor diesem Hintergrund sei zudem die von der einschlägigen Vorschrift geforderte Erwartung der Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 € nicht hinreichend wahrscheinlich. Im Übrigen spreche Überwiegendes dafür, dass die geplante Veröffentlichung im vorliegenden Fall die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschreite.

Dabei sei insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die geplante Veröffentlichung einschneidende tatsächliche Folgen für den Betrieb und die dort Beschäftigten zur Folge haben würde, die nach erfolgter Veröffentlichung nicht mehr rückgängig zu machen seien. Da die wesentlichen Mängel zwischenzeitlich zudem abgestellt worden seien, sei eine Veröffentlichung zum Schutz der Verbraucher derzeit auch nicht unerlässlich.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
 
VG Trier , Beschluss vom 28. November 2012, Az.: 1 L 1339/12.TR

Quelle: Pressemitteilung des VG Trier v. 04.12.2012

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