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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Irreführende Werbung auf Online-Plattform für Rabatte

Es ist irreführend auf Online-Plattform für Rabatte mit einem Wertgutschein über 499,- EUR für eine bestimmte Dienstleistung (hier: ärztliche Faltenbehandlung) zu werben, wenn der eigentliche Preis deutlich höher liegt. Denn der Verbraucher geht davon aus, dass es sich bei dem genannten Betrag um die Gesamtkosten handelt (LG Köln, Urt. v. 30.10.2019 - Az.: 84 O 128/19).

Die beklagten Ärzte warben auf einer Internet-Plattform, auf der es viele Rabattgutscheine gab, für eine medizinische Faltenreduktion und gaben dabei einen Preis iHv. 499,- EUR an:

"Wertgutschein über 499 € anrechenbar auf Faltenreduktion an einer Zone nach Wahl für 1 Person".

Es stellte sich jedoch später heraus, dass es sich dabei nicht um den Endpreis handelte, sondern dass die Doktoren auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechneten. Der Betrag iHv. 499,- EUR war somit nicht der Komplettpreis, sondern nur ein Teilbetrag. Die tatsächlichen Kosten waren in der Regel höher, sodass es sich bei dem Wert nur um eine Anzahlung handelte.

Dies stufte das LG Köln als irreführend ein.

Ein Besucher, der speziell eine Online-Plattform für Rabatte aufsuche, erwarte, dass es sich bei dem genannten EUR-Betrag um den Gesamtpreis handle. Denn wenn es sich nur um eine Anzahlung handle, habe der Kunde keinerlei finanziellen Vorteile. Im Ergebnis müsse er dann den gleichen Betrag zahlen, wie wenn er direkt einen Arzt aufsuche. Die Nutzung des Portals wäre also vollkommen sinnfrei und nutzlos.

Der Verbraucher werde daher wettbewerbswidrig durch das Angebot in die Irre geführt.

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