Die DENIC haftet als Störer, wenn eine Domain offensichtlich die Rechte Dritter verletzt. Dies ist bei der Registrierung der Domain "regierung-oberfranken.de" durch ein in Panama ansässiges Unternehmen gegeben <link http: www.online-und-recht.de urteile denic-haftet-als-stoerer-bei-offensichtlicher-namenrechtsverletzung-16-u-239-09-oberlandesgericht-frankfurt-20100617.html _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.06.2010 - Az.: 16 U 239/09).
Die Klägerin, das Land Bayern, ging gegen mehrere namensverletzende Domains vor (u.a. "regierung-mittelfranken.de", "regierung-oberfranken.de", "regierung-unterfranken.de" und "regierung-oberpfalz.de") vor und erwirkte entsprechende Urteile gegen den Domain-Inhaber bzw. Admin-C. Die Zustellung bzw. Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung scheiterte jedoch an dem Umstand, dass die beklagten Personen jeweils nicht erreichbar waren.
Schließlich wandte sich die Klägerin an die DENIC und forderte die Löschung der Domains. Diese lehnte das Begehren ab.
Wie schon die Vorinstanz - das LG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile denic-ist-stoerer-wenn-domaininhaber-und-admin-c-unerreichbar-sind-2-21-o-139-09-landgericht-frankfurt_am_main-20081116.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.11.2008 - Az.: 2-21 O 139/09) - hat nun auch das Berufungsgericht die oberste deutsche Registrierungsstelle für Domains mit in die Verantwortung genommen.
Nach Ansicht des Frankfurter OLG-Richter haftet die DENIC als Störer, weil die streitgegenständlichen Domains offensichtlich die Rechte Dritter verletzen. Dies liege auf der Hand, wenn die Domains wie "regierung-oberfranken.de" durch ein in Panama ansässiges Unternehmen gehalten würden.